Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bis auf wenige Ausnahmen, die ausdrücklich als höchstpersönliches Recht ausgestaltet sind (z.B. Testamentserrichtung gemäß § 2064 BGB
), können im deutschen Recht grundsätzlich alle Rechte durch Rechtsgeschäft auf eine andere Person übertragen werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen und die Durchsetzung von anderen Ansprüchen des Miterben gegen andere Erben. Wenn Sie z.B. einen Anwalt für Erbrecht mit Ihrer Vertretung beauftragen, benötigt dieser auch eine entsprechende Vollmacht.
Eine besondere Form schreibt § 167 BGB
in diesem Fall nicht vor. Grundsätzlich können Sie bzw. Ihre Kinder eine solche Vollmacht selbst erstellen. Hierbei kann ein Satz eventuell schon ausreichend sein, z.B. "Hiermit bevollmächtigen wir Herrn …, Anschrift, Ort, Geburtsdatum, Geburtsort mich in den Erbschaftsangelegenheiten aus dem Nachlass von Frau …, verstorben am ... zu vertreten." Wenn möglich sollte die Vollmacht aber auch den konkreten Anlass enthalten, z.B. "Dies beinhaltet insbesondere das Recht zur Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunfts- und Ausgleichsansprüchen gegenüber anderen Erben".
Wenn Sie sich unsicher bei der Formulierung sind und Widerstand der anderen Erben zu befürchten ist, ist aber natürlich der Weg zu einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt vor Ort die beste Lösung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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