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Rechtliche Vertretung von Erben

21. Dezember 2016 07:15 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Schwiegereltern sind verstorben. Erben lt. Testament sind die drei Töchter. Die älteste Tochter (meine Frau) ist ebenfalls verstorben, sodass ihr Erbteil an unsere beiden erwachsenen Kinder übergeht. Nun ist erkennbar, das die beiden Töchter meinen Kindern wesentliche Informationen vorenthalten mit der Absicht, sie hinsichtlich ihres Anteils zu benachteiligen. Meine Kinder aber können oder wollen sich selbst nicht dagegen wehren.
Frage: können mich meine Kinder vertraglich mit der rechtskräftigen Vertretung (insbesondere Offenlegung des bei Tod vorhandenen Vermögens und bestehender Verbindlichkeiten) gegenüber den beiden anderen Erben beauftragen, um ihre Ansprüche durchzusetzen? Wenn ja, wer kann einen solchen Vertrag erstellen (Rechtsanwalt, Notar, wir selbst) ?

21. Dezember 2016 | 08:18

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bis auf wenige Ausnahmen, die ausdrücklich als höchstpersönliches Recht ausgestaltet sind (z.B. Testamentserrichtung gemäß § 2064 BGB ), können im deutschen Recht grundsätzlich alle Rechte durch Rechtsgeschäft auf eine andere Person übertragen werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen und die Durchsetzung von anderen Ansprüchen des Miterben gegen andere Erben. Wenn Sie z.B. einen Anwalt für Erbrecht mit Ihrer Vertretung beauftragen, benötigt dieser auch eine entsprechende Vollmacht.

Eine besondere Form schreibt § 167 BGB in diesem Fall nicht vor. Grundsätzlich können Sie bzw. Ihre Kinder eine solche Vollmacht selbst erstellen. Hierbei kann ein Satz eventuell schon ausreichend sein, z.B. "Hiermit bevollmächtigen wir Herrn …, Anschrift, Ort, Geburtsdatum, Geburtsort mich in den Erbschaftsangelegenheiten aus dem Nachlass von Frau …, verstorben am ... zu vertreten." Wenn möglich sollte die Vollmacht aber auch den konkreten Anlass enthalten, z.B. "Dies beinhaltet insbesondere das Recht zur Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunfts- und Ausgleichsansprüchen gegenüber anderen Erben".
Wenn Sie sich unsicher bei der Formulierung sind und Widerstand der anderen Erben zu befürchten ist, ist aber natürlich der Weg zu einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt vor Ort die beste Lösung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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