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Rechtliche Einschätzung und mögliche Ansprüche gegenüber Verkäuferin

1. Mai 2025 21:48 |
Preis: 80,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


22:32

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Ihre rechtliche Einschätzung sowie ggf. Unterstützung in folgender Angelegenheit:

Sachverhalt:

Am 29.01.2024 haben wir ein Haus gekauft. Im Rahmen der Hausübergabe wurde ein schriftliches Übernahmeprotokoll unterzeichnet. In diesem Protokoll hat die Verkäuferin unter dem Punkt „Sonstige Merkmale" verbindlich zugesagt, uns folgende Unterlagen nachzureichen:
• Die Rechnungen zur Wärmepumpe (Innenausbau)
• Die Rechnungen zur Wärmepumpe (Außenbauarbeiten)

Am 02.02.2024 teilte uns die Verkäuferin jedoch per Nachricht mit, dass sie die genannten Unterlagen nicht mehr habe. Zur Begründung führte sie an, sie habe die Unterlagen verloren und sei als Privatperson ohnehin nur zur zweijährigen Aufbewahrung von Handwerksrechnungen verpflichtet.

Heute ist der 01.05.2025. Wir benötigen nun dringend die vollständigen Unterlagen zur Wärmepumpe, insbesondere auch Pläne der Außenleitungen, um geplante Gartenarbeiten ohne Risiko durchführen zu können. Auf unsere Rückfrage bei der damals ausführenden Firma wurde uns mitgeteilt, dass die Arbeiten bereits vor etwa 15 Jahren ausgeführt wurden und daher keine Unterlagen mehr vorhanden sind.

Da die Verkäuferin uns die Unterlagen im Übernahmeprotokoll ausdrücklich zugesagt hat, stellen sich für uns nun folgende Fragen:

Fragen an Sie:
1. Können wir die Verkäuferin dazu verpflichten, auf eigene Kosten die Leitungspläne im Außenbereich durch eine Fachfirma rekonstruieren zu lassen, da sie die zugesagten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat?
2. Besteht aus Ihrer Sicht eine rechtlich durchsetzbare Pflichtverletzung der Verkäuferin aus dem Übernahmeprotokoll, die einen Schadenersatzanspruch begründet?
3. Falls ja, wie hoch wären unsere Erfolgsaussichten, die Verkäuferin auf Ersatz der Kosten (z. B. für eine neue Leitungskartierung und ggf. Gutachten) in Anspruch zu nehmen?

Wir möchten vermeiden, diese Kosten selbst tragen zu müssen, da sie allein dadurch entstehen, dass die Verkäuferin ihrer vertraglichen Zusage nicht nachgekommen ist.

Für Ihre Einschätzung bedanken wir uns im Voraus. Gerne stellen wir Ihnen das Übernahmeprotokoll sowie die schriftliche Nachricht der Verkäuferin vom 02.02.2024 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

1. Mai 2025 | 22:13

Antwort

von


(1757)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage und die klare Schilderung des Sachverhalts. Auf Grundlage Ihrer Angaben lässt sich der Fall wie folgt rechtlich einschätzen:



1. Verpflichtung zur Rekonstruktion der Leitungspläne

Wenn die Verkäuferin im schriftlichen Übernahmeprotokoll verbindlich zugesagt hat, Ihnen bestimmte Unterlagen (Rechnungen zur Wärmepumpe, Außenbauarbeiten) nachzureichen, stellt dies eine vertragliche Nebenpflicht i. S. v. § 241 Abs. 2 BGB dar. Diese Pflicht ist selbstständig einklagbar – auch wenn es sich um kein eigenständiges Rechtsgeschäft handelt.

Die Nichterfüllung der Zusage begründet einen Verstoß gegen diese vertragliche Nebenpflicht. Damit kann – je nach Inhalt und Bedeutung der zugesagten Unterlagen – auch ein Schadensersatzanspruch entstehen.

Fazit: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Verkäuferin verpflichten, auf eigene Kosten eine Rekonstruktion der Pläne zu veranlassen oder die daraus entstehenden Kosten zu tragen – nicht wegen Besitzes der Unterlagen, sondern wegen der Verletzung ihrer Zusage.



2. Pflichtverletzung und Schadensersatzanspruch

Die Argumentation der Verkäuferin, sie habe als Privatperson keine Aufbewahrungspflicht, verfängt nicht, da die Verpflichtung zur Herausgabe nicht auf eine gesetzliche Pflicht, sondern auf eine vertragliche Zusage im Übernahmeprotokoll gestützt wird.

Eine Pflichtverletzung liegt daher nach Ihrer Schilderung klar vor, da:
• die Herausgabe zugesichert wurde,
• die Unterlagen für eine gefahrlose Nutzung (hier: Gartenbau) erforderlich sind,
• eine anderweitige Beschaffung (Fa. hat keine Unterlagen mehr) nicht möglich ist,
• und Ihnen aus der Nichterfüllung ein konkreter Nachteil bzw. Schaden entsteht.

Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wäre daher dem Grunde nach gegeben, sofern Sie den Schaden und die Kausalität nachweisen können.



3. Erfolgsaussichten bei gerichtlicher Durchsetzung

Ihre Erfolgsaussichten sind bei Vorliegen des schriftlichen Protokolls mit der Zusage und der Nachricht der Verkäuferin vom 02.02.2024 als gut zu bewerten.

Folgendes wäre dafür wesentlich:
• Klare Formulierung im Übernahmeprotokoll („wird nachgereicht" oder „wird noch übergeben") – dies sollte keine reine Absichtserklärung, sondern eine verbindliche Zusage sein.
• Nachweis, dass die Unterlagen für die Nutzung (Gartenarbeiten) erforderlich sind.
• Kosten zur Leitungserkundung stehen in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Informationen (z. B. keine unverhältnismäßigen Spezialgutachten für 5-stellige Beträge).

Wenn diese Punkte erfüllt sind, wäre eine Klage auf Schadensersatz in Höhe der erforderlichen Rekonstruktionskosten gut begründbar.



Empfehlung zum weiteren Vorgehen:
1. Fristsetzung an die Verkäuferin zur Ersatzbeschaffung bzw. zur Kostenübernahme für eine fachgerechte Leitungserkundung.
2. Falls keine Reaktion: Beauftragung einer Firma zur Leitungserkundung und anschließende Geltendmachung der Kosten.
3. Falls nötig: Klage auf Schadensersatz aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung.





Zusammenfassung:
• Die Verkäuferin hat eine rechtlich relevante vertragliche Nebenpflicht verletzt.
• Ein Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gegeben.
• Die Kosten für eine Rekonstruktion könnten Sie unter diesen Umständen ersetzt verlangen.
• Die Erfolgsaussichten für eine gerichtliche Durchsetzung sind bei guter Dokumentation sehr ordentlich.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2025 | 22:27

vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kleine Gegenfrage: Ist die Zeitlinie – also die erste Ankündigung der Verkäuferin im Februar 2024 und unsere jetzige Reaktion darauf im Mai 2025 – ausschlaggebend für die Geltendmachung von Pflichten? Oder kann man davon ausgehen, dass etwaige Pflichten noch nicht verjährt sind?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2025 | 22:32

Hier ist noch keine Verjährung eingetreten.
Für derartige Nebenpflichten gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die hier noch nicht abgelaufen ist.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

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