Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1. Grds. gilt hier gemäß § 475 BGB
, dass abweichende Regelungen von der Sachmängelgewährleistung, wie Sie in Ihrem Fall vorliegen, nicht zulässig sind. Allerdings gilt dies, wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, nur für den Versand, der bei Ihnen ohnehin nicht vorliegt.
2. Grds. haben Sie ein Wahlrecht für die Nacherfüllung (Neulieferung, Beseitigung). Dies ist aber vorrangig vor dem Rücktritt (so ihre 3. Frage). Eine derartige Wahl ist die gesetzliche Regel! Sie darf nicht unverhältnismäßig sein, ich meine aber, dass eine derartige Reparaturdauer nicht zumutbar ist, wenn der Mangel von Anfang an da ist und das Gerät auch keinerlei Gebrauchsspuren aufweist. Konfrontieren Sie den Verkäufer mit Ihrem Wahlrecht nach § 439 BGB
! Insoweit können Sie wohl Druck machen.
3. s. 2.
4.Der Händler muss Ihnen alle Kosten ersetzen (Transport-,Wegekosten etc.)
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail! Frohes Fest!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 02.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Guten Tag.
Zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort und schon mal Entschuldigung dafür, dass ich Sie noch einmal bemühe.
Zunächst muss ich zu meiner Schande gestehen, dass ich den Paragrafen 475 in dem Zusammenhang mit der 5-Tagesfrist nicht verstehe, da diese 5-Tagesfrist explizit für den Kauf in den Verkaufsräumen gilt. Aber dies nur am Rande.
Zwischenzeitlich habe ich nun nochmals mit dem Händler gesprochen. Der Sachverhalt stellt sich nun wie folgt dar: Er verweist auf die folgenden Passagen in den AGB: "h) Bei Gewährleistungsansprüchen hat uns der Kunde die Ware in unseren Geschäftsräumen zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Setzt uns der Kunde eine Frist zur Erledigung von Nachbesserungsarbeiten, muß diese Frist mindestens zwei Wochen betragen & i) Leistet der Hersteller der von uns gelieferten Waren eine Garantie, so geben wir diese als Bote an den Kunden weiter. (...) Der Kunde muß Ansprüche aus der Garantie unmittelbar beim Hersteller oder der von diesem benannten Stelle geltend machen. Ansprüche gegen uns ergeben sich aus der Garantie des Herstellers nicht."
Mit dieser Argumentation kommt der Händler zum folgenden Schluss:
a) Eine Frist müsste ich dem Hersteller setzen. Er ist der Auffassung, dass seine AGB (die des Verkäufers) eine Handhabe gegen ihn ausschließen
b) Eventuelle Kosten übernimmt allenfalls der Hersteller
c) Überhaupt hätte ich Ansprüche auch nur gegen den Hersteller (auch was Wandlung / Austausch / Rücktritt betrifft)
Daher nun meine abschließende Frage:
Wie ist Ihre rechtliche Auffassung zu den Punkten a) - c) und welche Rechte kann ich geltend machen, bzw. muss ich die AGB so gegen mich auslegen lassen?
Vielen Dank für Ihre Mühen
Die Auffassung des Verkäufers ist unzutreffend. Er haftet gerade wegen § 475 (Verbrauchsgüterkauf nicht nur Versandhandel, sondern jedes Geschäft zwischen Ihnen als Verbraucher und einem Unternehmer) als Verkäufer einer Sache in dem dargestellten Sinn. Einschränkungen, wie Fristsetzungen etc. sind dabei nicht ZULÄSSIG. Ebenfalls unzulässig ist ein Verweis lediglich auf den Hersteller. Dasselbe gilt für die Versandkosten.
Wie gesagt: Die Haftung nach den §§ 433, 437ff. ist unabdingbar und entsprechend der Vortrag des Verkäufers grob falsch. Da der Mangel auch nicht grob fahrlässig verkannt wurde (§ 442 BGB
) ist jedweder Gewährleistungsanspruch zu bejahen.
Von daher können Sie durchaus die Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Ggf. sollten Sie dies anwaltlich vor Ort durchsetzen, da der Verkäufer ersichtlich nicht nur falsche Denkansätze bzw. AGB verwendet sondern ersichtlich auch uneinsichtig ist.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann