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Rechte aus dem Nachrang bei einer Zwangsversteigerung

8. Mai 2018 18:27 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe einem guten Bekannten 20.000 Euro geliehen, da er bei seiner Bank keinen Kredit mehr bekam. Als Sicherheit wurde zu meinen Gunsten eine Grundschuld in sein Grundbuch eingetragen, jedoch hinter der Bank.

Die Bank hat an erster Stelle eine Grundschuld über 300.000 Euro eingetragen. Nach Aussage des Bekannten beträgt die Restschuld aktuell noch 170.000 Euro.

Als ich ihm das Geld geliehen habe, lief schon ein Zwangsversteigerungsverfahren. Er wollte aber das Haus verkaufen und brauchte das Geld, um noch Reparaturen durchführen zu können.

Nun hat er das Haus nicht verkaufen können und in wenigen Wochen ist der erste Zwangsversteigerungstermin.

Ich musste den Vorgang dann einem Anwalt übertragen, der meine Ansprüche bei Gericht angemeldet hat.

Meine Sorge ist nun, was geschieht, wenn in diesem Termin niemand soviel bietet, dass ich mein Darlehen zurück erhalte.

Mein Anwalt meinte heute, ich könne nur hoffen, das ein Gebot in entsprechender Höhe abgegeben würde. Aber wenn z. B. ein Bieter 170.000 Euro bieten würde und die Bank dies annähme, ginge ich leer aus.

Das war mir so bisher nicht bekannt.

Stimmt dies bzw. was kann ich noch unternehmen ?

Mein Bekannter ist ohne Job und kann die Schulden bei mir nicht bezahlen. Der Kontakt ist auch inzwischen abgebrochen.

Nun hoffe ich auf eine Antwort.

Vielen Dank.

8. Mai 2018 | 19:47

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ich befürchte, dass die Einschätzung Ihres Rechtsanwalts zutrifft, schließlich ist es der Charakter einer nachrangigen Grundschuld, dass diese erst dann bedient wird, wenn die vorrangigen Grundpfandrechte vollständig befriedigt sind. Sofern keine anderen Vermögenswerte vorhanden sein sollten, die im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet werden können, wird Ihnen derzeit in der Tat nichts anderes übrig bleiben als das Ergebnis der Zwangsversteigerung abzuwarten.

Ich bedauere, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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