Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Bank hat bereits vor Jahren das Darlehen gekündigt. d.h. im Prinzip hätten Sie das Haus schon dann auf dem offenen Markt anbieten können und sollen. Es bestand kein genehmigter (offizieller) Kredit mehr, sondern - wie Sie schreiben - eine Vereinbarung, dass die Bank sich stillhält, solange die Raten gezahlt werden. Scheinbar haben Sie jedoch die Raten trotz der Vereinbarung nicht gezahlt, denn sonst würde die Bank nunmehr nicht das Verfahren weiterführen. Prüfen Sie, ob bei der Kreditkündigung damals die Konsequenzen angekündigt wurden. Haben Sie die Raten regelmäßig gezahlt, s. weiter untern §30a ZVG.
Sie können die Gesamtsumme auf einmal zahlen (z.B. neuer Kredit bei anderer Bank, Geld leihen), dann wird die Versteigerung nicht mehr stattfinden. Können Sie das nicht, sollten Sie schnellstmöglich mit der Bank verhandeln, dass Sie den Verkauf innerhalb einer Frist freihändig machen wollen oder lassen das durch die Bank freihändig verkaufen.
Sie müssen unbedingt Montag mit der Bank sprechen, denn der Rechtsweg wäre zu lang und zu teuer und Reden hilft hier weiter. Einen Rechtsweg mit einem Anwalt zu bestreiten würde weitere Kosten verursachen.
Die Bank kann auch die Einstellung beim Amtsgericht genehmigen, s. §30 ZVG:
§ 30
(1) 1Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. 2Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. 3Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
Die Bank wird es aber wohl nicht 2mal bewilligen, da dies eine kostenpflichtige Rücknahme für die Bank bedeuten würde. Daher prüfen Sie, ob es bereits der 3. Fall wäre oder erst der 2. (dann eher wahrscheinlich).
Es kommt hier auf das Goodwill der Bank an!
Oder Sie stellen einen Antrag nach §30a ZVG:
§ 30a
(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.
Dann müssten Sie darlegen, dass Sie z.B. bereits einen Käufer haben (oder sich ganz schnell kümmern) oder aber wenn die Raten regelmäßig gezahlt wurden, dass die ZV unbillig wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen