Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich halte das Vorgehen des Vermieters hier nicht für richtig, insbesondere deshalb, weil, wie Sie mitteilen, eine Ablesung noch möglich ist, da die Ablesewertes für die Verbrauchszeiträume noch in den Ablesegeräten vorhanden sind. Insofern dürfte hier auch die Anwendung des § 9a Heizkostenverordnung noch keine Anwendung finden.
Insofern kann eine entsprechende Korrektur durch nochmalige Ablesung durch den Vermieter erfolgen. Zudem ist der Vermieter auch verpflichtet, entsprechend die Mieter zu informieren. Ist dies nicht geschehen, so kann er nachteilige Wirkungen daraus nicht auf die Mieter im Rahmen der Nebenkosten ab Rechnung umlegen.
Dass die Ablesung ordnungsgemäß angekündigt worden sind, muss im Zweifel der Vermieter nachweisen. Hier muss er insbesondere auch den Mietern die Gelegenheit geben, die zu diesem angegebenen Zeitpunkt nicht anwesend sind, einen Ausweichtermin zu benennen oder gegebenenfalls einen nochmaligen Termin anzuberaumen.
Im Übrigen muss sich die Schätzung an dem Verbrauch der Vorjahre und an früheren Abrechnungzeiträumen orientieren. Einfach nach Wohnfläche abzurechnen dürfte hier ebenfalls unzulässig sein.
Sie sollten sich daher mit dem Vermieter in Kontakt setzen und ihn hierüber informieren und gegebenenfalls sodann eine rechtliche Klärung herbeiführen, wenn dieser auf ihre Einwände nicht eingeht.
Sie können sodann auch grundsätzlich die erhöhten Vorauszahlungen zurückhalten oder auch eine entsprechende Kürzung der Nachzahlung vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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