Sehr geehrte Ratsuchende,
auch wenn Ihre Verärgerung verständlich ist; einen gesetzlichen Urlaubsanspruch kann Ihre Schwester weder aus § 616 BGb oder sonstiger gesetzlicher Vorschrift ableiten, auch nicht aus dem möglicherweise anwendbaren Tarifvertrag für TFA.
Ein Anspruch könnte sich nur aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben, wenn dafür ausdrücklich der Anspruch eingeräumt worden ist. Ist das - vermutlich - nicht der Fall, steht Ihrer Schwester kein Urlaubsanspruch dafür zu.
Denn Anspruch auf Sonderurlaub hat zwar das Hochzeitspaar selbst, nicht aber alle anderen Teilnehmer einer Hochzeit.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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