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Recht zur ordentlichen Kündigung als Solomitglied

11. April 2024 14:27 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ist es mir möglich, als Solomitglied an einem Privattheater nach Paragraf 43 zu kündigen, oder findet grundsätzlich nur die Nichtverlängerung nach 61 Anwendung?

Vielen Dank, freundliche Grüße!

11. April 2024 | 14:53

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ihre Frage bezieht sich auf die Kündigung oder Nichtverlängerung eines Vertrages mit einem Privattheater.

Ohne Kenntnis des genauen Vertragsinhaltes und der spezifischen Umstände kann ich Ihnen jedoch nur eine allgemeine rechtliche Einschätzung geben.


2.

Grundsätzlich ist eine Kündigung eines Vertrages immer dann möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen.

Die von Ihnen genannten Paragrafen 43 und 61 sind ohne konkreten Gesetzesbezug nicht eindeutig zuzuordnen.

Sollten Sie sich auf das Kündigungsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beziehen, so wäre zu beachten, dass dieses in erster Linie für Arbeitsverhältnisse gilt.


3.

Im Falle eines Vertrages mit einem Privattheater könnte es sich jedoch eher um einen Werk- oder Dienstvertrag handeln.

Hier wäre eine Kündigung grundsätzlich nach den §§ 621 ff. BGB oder §§ 649, 671 BGB möglich, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden.

Die Nichtverlängerung eines befristeten Vertrages nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist grundsätzlich immer möglich, sofern nicht vertraglich eine automatische Verlängerung oder ein besonderes Kündigungsrecht vereinbart wurde.


4.
Ich empfehle Ihnen, Ihren konkreten Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um eine genaue Einschätzung Ihrer Möglichkeiten zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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