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Recht auf Kopie nach Art. 15 DSGVO vs. §65 SGB VIII

1. Juli 2025 19:14 |
Preis: 40,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


20:16

Sehr geehrte Damen und Herren,

darf ein Träger der Jugendhilfe generell bei Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO Kopien der verarbeiteten Daten verweigern mit Hinweis auf §65 SGB VIII oder müsste bei jedem Dokument einzeln geprüft werden, ob hier schutzwürdige Rechte anderer verletzt werden? Wäre die Herausgabe von tw. geschwärzten Dokumenten einforderbar?

1. Juli 2025 | 19:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Das Recht nach Art. 15 DSGVO auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten ist grundsätzlich nicht durch § 65 SGB VIII eingeschränkt. Das Auskunftsrecht wäre in diesem Sinne wohl keine Weitergabe oder Übermittlung im Sinne der Vorschrift.

Das Auskunftsrecht umfasst einen Anspruch auf eine Kopie Ihrer eigenen Daten. Dabei bedeutet Kopie nur im Ausnahmefall, dass Ihnen eine Kopie eines Dokuments zur Verfügung gestellt werden muss. Grundsätzlich ist es ausreichend Ihnen eine Kopie Ihrer Daten zur Verfügung zu stellen. Dokumente, die Sie selbst geschrieben und an die Behörde übermittelt haben wären grundsätzlich in Form einer Kopie des Dokuments zu beauskunften. Ebenso ist eine Dokumentenkopie herauszugeben, wenn Sie ohne eine Kopie des Dokuments die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht ausreichend prüfen können.

Der EuGH formuliert das in der Entscheidung C‑487/21 wie folgt:

"eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung (DSGVO) verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind."

Das bedeutet auch, dass wenn die Erteilung der Auskunft in Form von Kopien erfolgt die Daten Dritter zu schwärzen sind.

Sie sollten grundsätzlich eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen und dann abwarten, wie der Jugendhilfeträger reagiert. Unter Umständen haben Sie neben dem Auskunftsrecht auch ein Recht auf Akteneinsicht. Dahingehend gilt, dass Sie einfach gleichzeitig den Anspruch nach Art. 15 DSGVO geltend machen und gleichzeitig Akteneinsicht erbitten können. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht prüfen, da würde ich aber auf jeden Fall empfehlen das parallel zu versuchen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 1. Juli 2025 | 20:11

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

eine Auskunftsersuchen nach DSGVO wurde bereits gestellt und grundsätzlich beantwortet. Die Übermittlung von Kopien verweigert das Jugendamt mit folgender Begründung:

"Der Bitte um Übersendung von Kopien der personenbezogenen Daten kann im Hinblick auf den vorrangigen Sozialdatenschutz nach §65 SGB VIII nicht entsprochen werden."

Mit welcher Argumentation könnte die Herausgabe der Kopien erreicht werden?

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage könnte eine Akteneinsicht erreicht werden?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2025 | 20:16

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Mir fehlen allerdings wesentliche Informationen:

Was für ein Verfahren ist das und welche Rolle nehmen Sie darin ein?

Ist die Auskunft ansonsten ordnungsgemäß?

Ich hätte in Ihrem Fall eher Zweifel an der Begründung. Dass Sie keine Kopien erhalten ist in den meisten Konstellationen tatsächlich die zutreffende Rückmeldung. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

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