Gerne zu Ihren Fragen:
Nach den derzeitigen – keineswegs abschließend (!) zu überblickenden Rechtsmeinungen (es gibt keine Rspr.!) - wird sich das Anfertigen von Fotografien auch zukünftig auf eine – sofern jederzeit widerrufbare – Einwilligung oder andere Erlaubnistatbestände, z.B. die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO
) stützen können.
Diese Erlaubnistatbestände nach Art. 7 der aktuellen EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG in Verbindung mit den dt. Umsetzungsgesetzen sollten datenschutzrechtlich die Tätigkeit des Fotografen abdecken und werden in Art. 6 DSGVO
fortgeführt.
Veröffentlichen dürfen Sie die Fotografien allerdings nur nach Maßgabe des KunsturheberG, das von der DSGVO unberührt bleibt.
Sofern, wie Sie schreiben „die Speicherkarte nach der Aufnahme versiegelt und vor Ort bleibt in der Einrichtung, bis die fehlenden Einwilligungen vorliegen", sehe ich auch keine Datenverarbeitung.
Beachten Sie bitte, das diese erste Einschätzung aus der Ferne Sie nicht von der Obliegenheit entbindet, ggf. vertieften Rechtsrat durch einen Kollegen vor Ort einzuholen, weil der Ihre Einrichtung und das Procedere in Augenschein nehmen kann. Gerade auch, weil die DSGVO noch nicht einmal in Kraft getreten ist und es zu dem Thema keine Rechtsprechung gibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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