Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich wie folgt antworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, betrifft Ihre Fragestellung die Konstellation, dass Ihr Kunde zunächst den kostenfreien Dienst in Anspruch genommen und in diesem Rahmen die Datenschutzerklärung von Ihnen erhalten hat und dann auf den kostenpflichtigen Dienst umschwenkt. Es handelt sich also nach wie vor um den gleichen Kunden, nur eben unter Änderung der bisherigen Geschäftsbeziehung. Sollte ich das falsch verstanden haben, so bitte ich um Klärung im Rahmen der für Sie kostenlosen Nachfragefunktion.
Für Altkunden vor Geltung der DSGVO kann sicherlich § 7 III Nr. 3 UWG
angeführt werden, so dass eine ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist. Dieses gilt für den Altkunden auch seit Geltung der DSGVO. Er kann halt nur jetzt Auskunft und Löschung verlangen.
Für Neukunden seit DSGVO sieht das anders aus: Hier muss der Kunde über die Datenschutzerklärung ausdrücklich der Werbung (Newsletter) zustimmen, ansonsten ist die Zusendung verboten und § 7 III Nr. 3 UWG
wird durch das speziellere neue Datenschutzrecht hier verdrängt, soweit es sich um elektronische Post handelt.
Für Newsletter muss das Double-Opt-In-Verfahren verwendet und zuvor muss der Kunde in der Datenschutzerklärung über Art und Umfang der Speicherung seiner Daten (IP-Adresse etc.) informiert werden. Für eine vermutete Einwilligung ist kein Raum mehr. Alles andere wäre eine Umgehung der DSGVO.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Gerichte die DSGVO als verbraucherschützende Norm einstufen werden, so dass die Missachtung oder Verletzung der DSVGO direkt über § 3a UWG
per se ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.
Ein Hinweis noch: Da es noch keine Rechtsprechung zur Anwendung der DSGVO im Einzelnen gibt, steht meine rechtliche Einschätzung selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Beurteilung durch ein Gericht, zumindest solange, bis obergerichtliche Rechtsprechung vorliegen wird.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Gegebenenfalls nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Für weitere Aspekte bei der Umsetzung der DSVGO stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Wenn Sie meine Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 30.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
30.05.2018
|
13:59
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Mittelweg 34
20148 Hamburg
Tel: 040-4112557-0
Tel: 0178-5949540
Web: http://www.rae-dpc.de
E-Mail: