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Recht auf Besuch

| 29. August 2010 21:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


22:30

Meine Mutter bewohnt mit ihrem Ehemann (meinem Stiefvater) eine beiden zu je 50 % gehörende Eigentumswohnung. Das Verhältnis zwischen dem Stiefvater und mir ist zerrüttet, weshalb er mir das Betreten der Wohnung verbietet. Meine Mutter ist aber dafür, dass ich sie in ihrer Wohnung besuchen komme, und zwar einmal pro Woche.

Kann der Stiefvater, dem die Wohnung ja nur zur Hälfte gehört, mir das Betreten der Wohnung verbieten, obwohl der andere Miteigentümer (also meine Mutter) das wünscht? Er verlangt, dass ich meine Mutter nur außerhalb der Wohnung treffe. Kann meine Mutter verlangen, dass ich als ihr Sohn die Wohnung betreten darf oder ist das Betreten der Wohnung nur bei beiderseitigem Einvernehmen der Eigentümer möglich? Als ich vor kurzem an einem Nachmittag nach vorheriger telefonischer Anmeldung und dem Ok meiner Mutter vorbeikam und die Wohnung gegen seinen Willen betrat, um meine Mutter zu treffen, behauptet er nun, dass ich Hausfriedensbruch begangen hätte.

29. August 2010 | 21:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Der Stiefvater kann Ihnen kein Hausverbot erteilen, solange Ihre Mutter Ihre Anwesenheit in der Wohnung wünscht.

Dementsprechend können Sie auch keinen Hausfriedensbruch begehen.

Etwas anderes gilt nur, wenn Ihre Anwesenheit Ihrem Stiefvater unzumutbar ist. Das ist nur in extremen Fällen gegeben, hier liegen dafür keine Anzeichen vor.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2010 | 22:22

Danke für Ihre Antwort. Könnten Sie mir bitte noch die zugrunde liegenden Paragraphen nennen, auf die ich mich bzw. meine Mutter berufen können?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2010 | 22:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

es handelt sich hier um Rechtsprechung zu der Strafvorschrift über Hausfriedensbruch. Ein entsprechendes Urteil finden Sie z.B. bei OLG Braunschweig NJW 1966. 263.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 29. August 2010 | 21:58

In Ergänzung:

Das bedeutet auch, dass Ihre Mutter von Ihrem Stiefvater verlangen kann, dass dieser Ihre Anwesenheit in der Wohnung duldet.

Bewertung des Fragestellers 1. September 2010 | 12:46

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