Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auch wenn der Balkon nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt war, so ist er doch unstreitig Teil der Mietsache, und also vom Vermieter zu erneuern. Sie haben eine Wohnung mit Balkon gemietet, also haben Sie auch einen Anspruch darauf, daß der Balkon erneuert wird.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung führt der Abriss des Balkones zu einer Mietminderung von 3 bis 5 Prozent, so daß die Berechnung des Vermieters - vorbehaltlich konkreter Prüfung - korrekt sein dürfte.
Die Erneuerung des Balkones wird dem Vermieter nicht das Recht zur Mieterhöhung geben - er stellt damit ja nur den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache wieder her.
Sie sollten trotz eingeräumter Mietminderung darauf beharren, daß sobald wie möglich der Balkon erneuert wird - denn schließlich haben Sie einen Anspruch darauf und werden den Balkon sicher auch wieder nutzen wollen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 / Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidung24.de
www.online-rechtsauskunft.net
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Guten Tag Herr Schartmann,
dankeschön für Ihre Antwort, die hat mir sehr weitergeholfen!
Falls es noch einen Paragraphen oder Gerichtsurteile gibt, auf die ich den Vermieter evt. hinweisen könnte wegen der Erneuerungspflicht, wäre nett, wenn Sie mir dies noch beantworten würden.
Ansonsten wünsche ich Ihnen ein schönes Wochenende
Die Erneuerungspflicht ergibt sich aus§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB .