Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Recht auf Anschluss an städtische Abwasserkanalisation

| 16. Oktober 2007 18:11 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


10:01

Wir (Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) besitzen eine Kleinkläranlage, welche nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht und daher gem. Ultimatum des Umweltamtes bis 1.5. erneuert werden muss (wenn nicht, ist die Baugenehmigung für unseren genehmigten Umbau gegenstandslos). Unser Ziel ist es nun, mittels einer Druckleitung an den ca. 400 Meter entfernten städtischen Abwasserkanal angeschlossen zu werden, um die Kleinkläranlage ausser Betrieb setzen zu können. Die Gelegenheit ist günstig, da der Schotterweg (400 Meter von einer Bundesstrasse zu unserem Haus) in Kürze in eine befestigte Teerstraße umgebaut wird, so dass sich dadurch die Kosten für die Stadt Bielefeld reduzieren dürften. Gem. "Satzung über die Entwässerung der Grundstücke", §5, ist der Grundstücksbetreiber berechtigt und verpflichtet, sich an die öffentliche Abwasseranlage anschließen zu lassen, wenn der Anschluss tatsächlich und rechtlich möglich ist. Das trifft bei uns zu. Die Stadt kann den Anschluss gem. gleichem Paragraphen jedoch verweigern, wenn dieser "....besondere Kosten und Aufwendungen verursacht." Dabei ist zu erwähnen, dass ausser uns unter Umständen max. noch ein weiteres Einfamilienhaus betroffen ist. Aufgrund einer persönlichen Nachfrage bei der Stadt wurde uns pauschal mitgeteilt, dass die Kosten für diese Massnahme sehr hoch sind und der Strassen-Umbau schon final geplant ist und Neuvermessungen die Folge wären. Eine schriftliche Begründung dieser Ablehnung können wir erst erhalten, wenn wir zuvor einen Antrag stellen.
Nun die Fragen:
a) wie ist in diesem Zusammenhang "besondere Kosten und Aufwendungen" zu definieren?
b) kann ich (wenn ja auf welcher Grundlage) von der Stadt verlangen, dass eine Kostenermittlung durchgeführt wird? Würde diese mich weiterbringen?
c) Welche juristische Begründung/Berechtigung für diesen Kanalanschluss kann ich in meinem Antrag anbringen, bzw. wie verhalte ich mich am geschicktesten
d) Kann eine Baugenehmigung für einen Umbau (ohne Erweiterung des Wohnraumes) mit der Auflage zur Erneuerung/Modernisierung einer Kleinkläranlage in Abhängigkeit gesetzt werden?

Herzlichen Dank für die Beantwortung der vier Fragen.

16. Oktober 2007 | 18:31

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


eine genaue Definition gibt es so nicht, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Allerdings werden darunter die Kosten verstanden, die in einen unverhältnismäßig hohem Missverhältnis zu den Kosten der Bebauung ohne diesen Anschluss stehen (wobei dann "unverhältnismäßig" wieder ggfs. von einen Richter definiert wird.


Hier sollten Sie in der Tat eine Kostenermittlung verlangen, um überhaupt einmal die Zusatzkosten zu kennen. Denn die Gemeinde MUSS Sie anschließen, wenn Sie sich bereit erklären, diese Zusatzkosten zu übernehmen. Und dieses kann im Verhältnis zur Erneueung der Kläranlage und deren Wartung für Sie durchaus positiv sein. Letztlich werden sich die Zusatzkosten "nur" auf die Materialen beziehen können und werden so nicht "besonders hohe" Kosten verursachen können.


Hier sollten Sie nun sofort das Gespräch suchen, um ggfs. diese Erklärung abzugeben - sollte auch der andere Eigentümer "mitziehen" wäre dieses der richtige Ansatz. Warum allerdings Kosten für eine Neuvermessung anfallen, ist mir nicht klar und bedarf sicherlich einer Erklärung durch die Stadt.


Der Wortlaut der Begründung kann so und an dieser Stelle nicht vorgegeben werden, da neben der notwendigen individuellen Beratung auch die Einsicht in alle Unterlagen notwendig ist. Eine Argumentation mit dem Gleichbehalndungsgrundsatz zu vergleichbaren Fällen und dem Umweltschutz wird aber immer hilfreich sein.


Die Baugenehmigung kann mit der erwähnten Auflage verbunden sein, so dass dieses allein betrachtet nicht zu beanstanden ist.





Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 17. Oktober 2007 | 09:51

Hallo Herr Bohle,

danke für Ihre sehr hilfreiche Antwort. Dazu habe ich 3 kleine Rückfragen:

1. Was verstehen Sie in diesem Zusammenhang unter "Zusatzkosten"?

2. wer sagt, bzw. wo steht, dass sich die Zusatzkosten "nur" auf Materialien beziehen? Wer zahlt denn bsplw. die Lohnkosten?

3. Sie sagen, wir sollten das Gespräch suchen, um "diese" Erklärung abzugeben. Welche Erklärung meinen Sie? Ein persönliches Nachfragen verlief negativ. Nun möchten wir schriftlich Nachdruck erzeugen, um auch eine schriftliche Stellungnahme zu erzeugen. Oder sehen Sie das anders?

Danke und schöne Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Oktober 2007 | 10:01

Sehr geehrter Ratsuchender,


unter Zusatzkosten sind die Kosten zu definieren, die bei einem Anschluss extra anfallen.

Da hier die Straße sowieso ausgebaut werden soll, ist eine Gründung notwendig, wobei die Kanalisationsrohre dann in die Gründung frostfrei eingesetzt werden kann - daher bin ich der Auffassung, dass Lohnkosten" vernachlässigt werden können, da diese eigentlich nicht in meßbarer Höhe anfallen können.

Daher ist es wichtig, die Vergleichsberechnungen zu erhalten. Dann erst sind die Zusatzkosten messbar und Sie sollten dann auch erst überlegen können, ob die die Erklärung, diese Zusatzkosten zu übernehmen, abgeben.

Geben Sie diese Kostenübernahmeerklärung ab, MUSS angeschlossen werden!


Hier sollte schriftlich der Antrag gestellt werden, das ist richtig. Allerdings bin ich nach wie vor der Auffassung, dass allein der Schriftverkehr Ihnen nicht weiterhilft: Die Erfahrung zeigt, dass die Behörden dann doch "träge" sind, so dass die Maßnahme (Ausbau des Weges) dann schon abgeschlossen sein dürfte.

Nach Antragsstellung sollte daher das Gespräch unbedingt gesucht werden, ggfs. auch mit dem Dienstvorgesetzen des Sachbearbeiters.


Nur so ist eine schnelle Lösung (auch in Hinblick auf die Baugenehmigung) zu finden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank. Ich weiss nun, was zu tun ist. Gerne wieder!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Vielen Dank. Ich weiss nun, was zu tun ist. Gerne wieder!


ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht