Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) besteht ein Rechtsanspruch auf Rufnummernmitnahme bei einem Wechsel des Anbieters (§ 46 TKG
). Diese Regelung wurde zur Förderung des Wettbewerbs in das TKG aufgenommen. Sie soll verhindern, dass Kunden wegen des Verlustes einer Nummer von einem Anbieterwechsel absehen.
Bei einer Vertragsänderung ohne Wechsel des Anbieters besteht nach dem TKG hingegen kein Rechtsanspruch auf Rufnummernmitnahme. Es steht somit im Ermessen des Anbieters, ob er die Rufnummernmitnahme ermöglicht.
Da sie jedoch bei einer Firma ein Büro angemietet haben, sind Sie nicht "Nutzer" der Rufnummer. Nutzer war die alte Firma, bzw. ist der jetzige "Nachfolger". Aus diesem Grunde müssten Sie sich an den den Nachfolger wenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform eine Beratung durch einen Anwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann. Das Hinzufügen oder bzw. und Weglassen von relevanten Angaben kann zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
5. März 2012
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13:00
Antwort
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