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Rechnungsstellung

24. Januar 2005 17:00 |
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Vertragsrecht


Guten Tag!

Ich bin selbstständig tätig im Bereich Filmproduktion.
Im Februar vor drei Jahren habe ich ein Filmprojekt für einen Kunden druchgeführt, das Ende März erfolgreich abgeschlossen wurde.
Mir ist jetzt aufgefallen, daß für dieses Projekt noch gar keine Rechnung geschrieben wurde.
Kann ich auch jetzt noch, nach nicht ganz drei Jahren, eine Rechnung an den Kunden schreiben und ist diese verbindlich?
Wie kann ich es verhindern, daß meine Forderungen verjährt?
Vielen Dank!

Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich können Sie dem Kunden jederzeit noch eine Rechnung stellen.

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, ist es erforderlich, dass die Forderung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung fällig gestellt und ggf. angemahnt wird wird.

Erfolgt vor Eintritt der Verjährung auf eine fällige und ggf. angemahnte Forderung keine Zahlung, so muss die Forderung grundsätzlich vor dem Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden. Dies erfolgt durch Erlass eines Mahnbescheides oder Klageerhebung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2005 | 17:12

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wann tritt in diesem Falle eine Verjährung ein?
Das Projekt wurde im Februar 2002 in Auftrag gegeben und Anfang März 2002 erfolgreich abgeschlossen.

Danke und viele Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2005 | 17:17

Grundsätzlich verjähren Forderungen innerhalb von drei Jahren nach Ihrer Entstehung. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden ist.

In Ihrem konkreten Fall beginnt die Frist also mit Ende des 31.12.2002 zu laufen und endet mit Ablauf des 31.12.2005.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
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