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Rechnungsempfänger ungleich Leistungsempfänger - wer haftet?

| 12. Oktober 2009 18:56 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Zusammenfassung

Ist der Auftraggeber mir gegenüber haftbar, wenn der für die Zahlungsabwicklung beauftragte Dritte insolvent wird, obwohl zwischen meinem Unternehmen und diesem Dritten kein Vertragsverhältnis besteht?

Ja, der Auftraggeber ist haftbar, da er Ihr Vertragspartner und somit Schuldner des vereinbarten Entgelts ist. Der Dritte haftet nicht für die Schulden, da kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und diesem Dritten besteht. Es ist jedoch ratsam, sich vom Auftraggeber schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Rechnungssendung an den Dritten als Zustellung gegenüber dem Auftraggeber gilt. Es ist auch wichtig, alle bestehenden Verträge zu prüfen, da diese die Situation beeinflussen könnten.

Hallo!

Wir sind IT-Dienstleister und arbeiten seit Jahren mit der Firma S zusammen. Dabei ist es so, dass S Endkunden hat, die Leistungen für diese allerdings nicht selber erbringt, sondern unsere Spezialisten dafür einkauft.

S hat sich nun entschieden, zur Abwicklung der Zahlungen den Dienstleister K zu beauftragen. Die von S kommunizierte Idee daran ist, das K als "Erfüllungsgehilfe von S" auftritt.

Allerdings besteht zwischen meinem Unternehmen und K kein Vertragsverhältnis - keine Konditionsvereinbarungen, keine Zahlungsvereinbarungen, nix, nada. Allerdings ist im Rahmenvertrag mit S eine Abrechnung der Leistungen über K explizit erwähnt bzw. geregelt.

K setzt zur Vergabe eine Softwareplattform ein, über die die Aufträge abgewickelt werden. Auch die Beauftragung läuft über dieses Portal, und K gibt bei den Aufträgen als "Käufer" die Firma S an.

Mein Problem ist jetzt, dass K uns sagt, wir mögen die Rechnung folgendermaßen stellen:
Rechnungsempfänger (im Adressfeld): K
Leistungsempfänger: S

(mir wäre es logisch gewesen, die Rechnung auf S auszustellen, aber an K zu senden).

Haftet im Falle einer Insolvenz von K die Firma S?

Kann man mit der knappen Information und ohne das Studium der Verträge etwas zu der rechlichen Lage sagen? Insbesondere der Aspekt der Haftung bei einem Ausfall des Rechnungsempfängers K interessiert mich. Kann ich in einem solchen Fall an den Besteller /Leistungsempfäger S (oder im Extremfall sogar an den Endkunden, zu dem uns S entsandt hat) wenden?

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Sie erbringen im Auftrag der S eine Dienstleistung. S ist Vertragspartner und daher auch Schuldner des vereinbarten Entgelts. Sofern sich K nicht mitverpflichtet oder sonstige direkte Vereinbarungen zwischen Ihnen und K bestehen, "haftet" K nicht für die Schulden, da ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen S und Ihnen besteht.


2. Steuerlich dürfte diese Rechnungslegung auch in Ordnung sein, da der Leistungsempfänger korrekt angegeben ist, wie dies § 14 UStG fordert. Letztlich ist es auch Sache des S eine ordnungsgemäße Rechnung zu fordern.

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass Ihr Schuldner stets der Auftraggeber ist mit dem ein Vertragsverhältnis besteht, hier also S und nicht K und auch nicht der Endkunde. Sie haben daher auch stets nur einen Anspruch an S.

Eine Gefahr sehe ich aber darin, dass die Rechnung nur an K gesendet wird, in einem möglichen Forderungsprozeß gegen S könnten diese einwenden, Sie hätten noch gar nicht abgerechnet und daher ist die Zahlung auch noch nicht fällig. Hierzu sollten Sie sich von S schriftlich versichern lassen, dass die Rechnungssendung an K als Zustellung gegenüber S gilt.

Letztlich können alle oben benannten Punkte jedoch anders ausfallen wenn entgegenstehende Verträge bestehen, daher sollten Sie diese ebenfalls einer Prüfung unterziehen.
Gerne stehe ich Ihnen auch bei weiterem Beratungsbedarf zur Verfügung.


Bewertung des Fragestellers 13. Oktober 2009 | 07:12

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