Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Sie erbringen im Auftrag der S eine Dienstleistung. S ist Vertragspartner und daher auch Schuldner des vereinbarten Entgelts. Sofern sich K nicht mitverpflichtet oder sonstige direkte Vereinbarungen zwischen Ihnen und K bestehen, "haftet" K nicht für die Schulden, da ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen S und Ihnen besteht.
2. Steuerlich dürfte diese Rechnungslegung auch in Ordnung sein, da der Leistungsempfänger korrekt angegeben ist, wie dies § 14 UStG
fordert. Letztlich ist es auch Sache des S eine ordnungsgemäße Rechnung zu fordern.
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass Ihr Schuldner stets der Auftraggeber ist mit dem ein Vertragsverhältnis besteht, hier also S und nicht K und auch nicht der Endkunde. Sie haben daher auch stets nur einen Anspruch an S.
Eine Gefahr sehe ich aber darin, dass die Rechnung nur an K gesendet wird, in einem möglichen Forderungsprozeß gegen S könnten diese einwenden, Sie hätten noch gar nicht abgerechnet und daher ist die Zahlung auch noch nicht fällig. Hierzu sollten Sie sich von S schriftlich versichern lassen, dass die Rechnungssendung an K als Zustellung gegenüber S gilt.
Letztlich können alle oben benannten Punkte jedoch anders ausfallen wenn entgegenstehende Verträge bestehen, daher sollten Sie diese ebenfalls einer Prüfung unterziehen.
Gerne stehe ich Ihnen auch bei weiterem Beratungsbedarf zur Verfügung.
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