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Rechnungsausstellung

| 8. November 2013 00:14 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

hallo,

habe ende august 2013 einen mofa roller online gekauft, bis zur lieferung war alles ok... ich habe aber bis heute noch keine rechnung erhalten. in den agb´s des verkäufers steht extra drin "garantiefälle" nur mit gültiger rechnung !!! ich meine ich habe noch keinen garantiebedarf, aber der verkäufer ist nicht mehr per email = bleiben unbeantwortet / post = briefschreiben mit frist kam als unbekannter adressat zurück / telefon = keine anschluss unter dieser nummer zu erreichen !!!

gruß
mathias berg

-- Einsatz geändert am 08.11.2013 00:24:42

8. November 2013 | 07:00

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Aus dem Sachverhalt entnehme ich, dass Sie den Roller bei einem gewerblichen Verkäufer erworben haben. In diesem Fall haben Sie neben der - freiwilligen - Garantie auch noch gesetzliche Gewährleistungsansprüche, für die es nicht auf die Erstellung einer Rechnung ankommt.
Hinsichtlich der Garantie kann man ausgehend von § 242 BGB auch dahingehend argumentieren, dass sich der Verkäufer seiner Pflicht zur Rechnungserstellung entzieht und sich daher nicht auf die AGB zur Rechnungsvorlage berufen kann.

Das Problem ist vorliegend aber eher praktischer Natur. Denn wenn der Verkäufer schon wegen der Rechnung nicht erreichbar ist, ist er es wegen eines Garantiefalles wohl erst recht nicht. Daher besteht für Sie nur die Möglichkeit zB über Einwohnermeldeamtsanfragen den aktuellen Aufenthalt des Verkäufers herauszufinden. Alternativ könnte auch eine Mitteilung an das für den Verkäufer zuständige Finanzamt Sinn machen, da die unterlassene Rechnungerstellung ein Anzeichen für eine Steuerhinterziehung darstellen kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 8. November 2013 | 20:06

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