Ist es rechtlich zulässig, eine Rechnung für Leistungen aus dem Oktober erst Ende Dezember zu stellen, um so den Zahlungseingang ins Folgejahr zu verschieben und die Kleinunternehmergrenze von 22.000 € gemäß § 19 UStG nicht zu überschreiten?
Besteht die Gefahr, dass das Finanzamt dies bei einer Wiederholung über zwei aufeinanderfolgende Jahre als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO – Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) wertet? Könnte der Umsatz in diesem Fall bei einer Steuerprüfung rückwirkend dem Vorjahr zugerechnet werden, was zum nachträglichen Ausschluss aus der Kleinunternehmerregelung führen könnte?
Ein Missbrauch von rechtlichen oder steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegt hier nicht vor. Es steht ihnen im Grunde frei die Rechnung zu stellen wann sie das möchten will und als Kleinunternehmer führen sie auch keine Bilanz. Daher können Sie eine Zahlung immer dann zuordnen wenn diese erfolgt und entsprechend auch so planen, dass es in dem entsprechenden Jahr zu keinen Zahlungen kommt. Letztlich führt das Ganze sowieso nur dazu, dass sich die Zahlung in das nächste Jahr hinaus zögert und Sie dann Ende 2025 gegebenenfalls wieder vor einer ähnlichen Problematik stehen.
Irgendwann werden Sie dann sowieso die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmereigenschaft übersteigen und wenn Sie das weiter so handhaben wie bisher, dann lässt sich hier maximal ein Jahr Verzögerungen erreichen. Falls Ihre Umsätze aber weiterhin so gering bleiben, dann macht es durchaus Sinn die Zahlung hinauszuzögern, um nicht wegen einem etwas erfolgreicherem Jahr umsatzsteuerpflichtig zu werden.
Ein Rechtsmissbrauch ist jedenfalls damit nicht verbunden und Sie Können daher die Rechnungen so planen, dass die Zahlung erst im neuen Jahr erfolgt.
Ich hoffe damit ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen, RA Fabian Fricke