Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Bei Ihrer Fragestellung unterstelle ich, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt, so dass für die Forderung die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB gilt.
Die Forderung aus der Rechnung aus Dezember 2008 verjährt mit Ablauf des 31.12.2011, so dass Sie die Forderung nicht so einfach abschreiben sollten.
Sie sollten daher einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, damit geprüft wird, ob ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren eingeleitet werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.