Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass der Insolvenzverwalter eine sog. Anfechtung der seinerzeit vereinbarten Aufrechnung gemäß §§ 133 Abs. 2 InsO erklärt hat. Hierfür bestehen aus meiner Sicht durchaus Anhaltspunkte, da Sie als Tochter nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind, und die Aufrechnung auch als entgeltlicher Vertrag angesehen werden kann, der nach Ihren Angaben in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahren geschlossen worden ist. In einem solchen Fall vermutet § 133 Abs. 2 InsO, dass Sie den Vorsatz Ihrer Mutter, die Gläubiger durch die Zahlung der Gasrechnung zu benachteiligen kannten, und Sie müssten beweisen, dass dies nicht der Fall war. Da Sie aber wussten, dass Ihre Mutter seit längerem Zahlungsprobleme hatte, dürfte dies schwierig werden. Aus der Kenntnis der Zahlungsprobleme schließt die Rechtsprechung dann meist auf den Benachteiligungsvorsatz.
Einziges Argument zu Ihren Gunsten könnte allein noch das Bargeschäft des § 142 InsO sein, da Sie mitteilen, dass der Lohn für Januar 2013 nicht bezahlt worden ist. Wenn die Zahlung der Gasrechnung zeitnah zum Zahlungstermin für Ihr Januargehalt erfolgte und der Nettobetrag ungefähr mit der Gasrechnung übereinstimmt, könnten Sie argumentieren, dass Ihre Mutter als Gegenwert zur Gasrechnung im Monat Januar Ihre Arbeitsleistung erhalten hat, so dass das Unternehmen im Ergebnis durch die Aufrechnung nicht geschädigt wurde.
Im Übrigen können Sie noch versuchen wirtschaftlich zu argumentieren und dem Insolvenzverwalter Ihren Arbeitslosengeldbescheid vorlegen. Da ein Prozess gegen Sie ja Geld kosten würde, und eine Vollstreckung gegen Sie momentan vermutlich erfolglos wäre, sind Insolvenzverwalter erfahrungsgemäß meist jedenfalls zu einem Vergleich oder einer Ratenzahlung bereit.
Die fehlende Weiterleitung der VWL an die Bausparkasse durch Ihre Mutter könnte im Übrigen eine Straftat sein, es sei denn Sie wussten hiervon.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin