Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ihr Freund sollte die offene Forderung i.H.v. EUR 225,63 zuzüglich Zinsen bezahlen und hinsichtlich der restlichen Forderung Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen.
Die offene Forderung errechne ich wie folgt:
Gesamtforderung laut Ratenzahlungsvergleich EUR 355,43 abzüglich EUR 200,00 - ich kann Ihrer Darstellung lediglich die Zahlung von 10 Raten á EUR 20,00 entnehmen - ergibt die Forderung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids, aus der sich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren berechnen. Die Gerichtskosten betragen bei einer Forderung von EUR 155,43 für den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid EUR 18,- .
Die Anwaltsgebühren betragen dahingehend für beide Bescheide insgesamt EUR 52,20.
Falls Ihr Freund die übrigen Raten tatsächlich bezahlt hat, hat er hinsichtlich des auf die „unberechtigte“ Forderung beschränkten Einspruchs nichts zu befürchten, dahingehend wäre die Klage Ihres Gegners abzuweisen. Voraussetzung ist natürlich, das er die berechtigte Restforderung umgehend zahlt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es mir angesichts Ihres Einsatzes und der fehlenden Angabe des Zinssatzes keine genaue Zinsberechnung vornehmen kann. Die Zinsen berechnen sich allerdings lediglich aus der Hauptforderung, geleistete Zahlungen Ihres Freundes sind nicht zu verzinsen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.
Im Vollstreckungsbescheid sind Zinsen in Höhe von 5,000 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus Euro 299,39 vom 23.03.2005 bis 24.03.06 i.H.v. Euro 18,75 angegeben. Hinzu würden weitere laufende Zinsen von 5,000 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus Euro 299,39 ab dem 25.03.06 kommen.
Meinen Berechnungen nach müsste er 11 Raten á Euro 20,00 bezahlt haben, da er am 01.04.2005 die erste Rate und am 01.02.2006 die letze Rate bezahlt hat.
In welcher Höhe soll er beim Amtsgericht Widerspruch einlegen und was passiert danach? Soll er nach Widerspruch auch den Antragsgegner anschreiben und die genaue Gesamtforderung anfragen, oder soll er erstmal den Widerspruch abwarten?
Lieben Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst möchte ich meine Berechnung korrigieren. In der Tat haben Sie Recht, es handelt sich um 11 Raten. Ich bitte mein Versehen zu entschuldigen.
Danach beträgt die noch offene Forderung EUR 205,63 und zwar inklusive der Anwaltsgebühren und der Gerichtsgebühren.
Diesen Betrag sollte Ihr Freund an den Gläubiger zuzüglich Zinsen zahlen.
Die darüber hinaus gehende im Vollstreckungsbescheid geltend gemachte Forderung erscheint nach den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen unberechtigt. In Höhe der unberechtigten Forderung sollten Sie Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen.
Danach geht das Verfahren ins so genannte streitige Verfahren über. Das bedeutet, es wird ein Prozess vor dem zuständigen Amtsgericht geführt.
Ihren Gegner müssen Sie nicht über den Einspruch informieren, das wird vom Gericht übernommen.
Bitte beachten Sie, dass der Einspruch innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids einzulegen ist. Diese Frist ist nicht verlängerbar. D.h. der Einspruch muss bis zum Fristablauf beim zuständigen Gericht eingelegt sein.
Die Einspruchsschrift muss enthalten, die Bezeichnung des angefochtenen Vollstreckungsbescheids, die Erklärung, dass gegen diesen Einspruch eingelegt wird und der Umfang des Einspruchs, in Ihrem Fall die Höhe der unberechtigten Forderung.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit der Beratungshilfe gibt. Sie können sich beim Amtsgericht einen Beratungsschein ausstellen lassen und sich mit diesem bei einem Anwalt vor Ort beraten lassen.
Ich hoffe, Ihnen nun eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt