Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ein Rangrücktritt, um das Darlehen in einer Überschuldungsprüfung nicht passivieren zu müssen, erfordert seit der Rechtssprechung des BGH aus dem Jahr 2001, dass der betreffende Gesellschafter einen sog. qualifizierten Rangrücktritt erklärt, also sinngemäß erklärt hat, er wolle wegen der genannten Forderungen erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und - bis zur Abwendung der Krise - auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt, also so behandelt werden, als handele es sich bei seiner Gesellschafterleistung um Eigenkapital (BGH, Urteil v. 08.01.2001 – II ZR 88/99
).
Gleiches ergibt sich aus der aktuellen Fassung des § 19 II InsO
, der erfordert: Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO
zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO
bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach § 19 II Satz 1 InsO
zu berücksichtigen.
Einen Rangrücktritt hinter die Forderungen weiterer Gläubiger, der Behandlung des Darlehens als Eigenkapital sowie insgesamt die Vermeidung der Situation einer Überschuldung kann ich aus dem aufgezeigten Wortlaut der Vereinbarung leider nicht erkennen. Ob dies im Rahmen einer Auslegung zu ermittelt werden kann, kann ich hier nicht abschließend beurteilen. Denn letztendlich bleibt eine solche Würdigung des konkreten Sachverhaltes dem zuständigen Gericht vorbehalten. Für eine Auslegung bedarf es in jedem Fall eines nachvollziehbaren Anhaltspunktes, der zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und im Zweifel auch zu beweisen ist. Aufgrund des Wortlautes wird dabei Einiges an Überzeugungskraft zu leisten sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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