Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rangrücktrittserklärung bei Überschuldung

| 12. März 2024 18:50 |
Preis: 65,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine (51%) UG hat zwei private Darlehen aufgenommen, eines in Höhe von 50.000 Euro von einem Außenstehenden, und eines durch mehrere Zahlungen in Höhe von etwa 35.000 Euro von der 49%-Gesellschafterin und Mit-Geschäftsführerin.

Da nun Überschuldung eingetreten ist, hat unser Steuerberater geraten, Rangrücktrittserklärungen der beiden Gläubiger beizubringen, um einen Insolvenzantrag zu vermeiden.

Ist das der richtige bzw. rechtswirksame Weg, welche Form müssen die Rangrücktrittserklärungen haben - einfach oder qualifiziert - und wo finde ich eine rechtssichere Formulierung?

Herzlichen Dank!

13. März 2024 | 09:50

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Vereinbarung eines Rangrücktritts ist ein durchaus probates wie auch übliches Mittel, eine eingetretene Überschuldung zu beseitigen. Das funktioniert dadurch, dass in einem Überschuldungsstatus entsprechende Verbindlichkeiten nicht mehr bilanziert werden müssen/dürfen. Hierfür bedarf es aber eines qualifizierten Rangrücktritts zumindest in Höhe der rechnerischen Überschuldung. Dieser führt zu einer Bindung des betreffenden Kapitals insofern, als es nicht mehr "einfach so" aus der UG abgezogen werden kann; hieraus resultiert auch der eigenkapitalähnliche Charakter von Rangrücktrittsforderungen.

Wichtig ist dabei aber, dass nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO eine rechtliche Überschuldung nur dann vorliegt, wenn eine bilanzielle Überschuldung besteht, nicht in ausreichendem Maße stille Reserven vorhanden sind, und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Wichtig ist daher, dass eine entsprechende Fortführungsprognose aufgestellt wird.

Sollte nach alldem eine Rangrücktrittserklärung tatsächlich erforderlich sein, wäre diese besser durch einen Rechtsberater zu erstellen, da es sich um einen individuell gefertigten Vertrag handelt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2024 | 11:29

Sehr geehrter Herr Henning,

vielen Dank für Ihre Antwort, das hilft schon einmal sehr!

Es bleibt für mich nur noch die Frage offen, in welchen Fällen bzw. unter welchen Kriterien eine einfache Rangrücktrittserklärung ausreichend ist.

Danke vorab für die Beantwortung.

Herzliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2024 | 13:18

Hallo

und danke für die Nachfrage. Eine einfache Rangrücktrittserklärung kann auch sinnvoll sein, allerdings nicht im insolvenzrechtlichen Bereich. Anwendungsbereiche sind z.B. Finanzierungen durch externe Kapitalgeber wie Banken oder Investoren/Mezzkapitalgeber, die sicherstellen wollen, dass das finanzierte Unternehmen nicht durch die GEsellschafter "ausgeblutet" wird. In solchen Konstellationen, in denen eine Insolvenz oder auch nur Krise keine Rolle spielt, wird dann regelmäßig vereinbart, dass der Gesellschafter gegenüber dem Fremdkapitalgeber im Rang zurücktritt und sein Darlehen in dem Unternehmen belässt. Dadurch wird erreicht, dass die im Unternehmen vorhandene Liquidität zuallererst den Fremdkapitalgebern zugute kommt.

Allerdings steht in solchen Fällen das Kapital des GEsellschafters dem Unternehmen nicht dauerhaft zur VErfügung; so kann der Gesellschafter nach den Bestimmungen des Rangrücktritts gleichwohl vereinbarte Entnahmen tätigen, bzw. ist nach Wegfall der bevorrechtigten Schuld des Fremdkapitalgebers hinsichtlich seiner Gesellschafterforderung wieder völlig frei. Das ist er beim qualifizierten Rangrücktritt dagegen nicht.

Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. März 2024 | 16:47

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für Ihre überaus positive Bewertung!

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. März 2024
5/5,0

ANTWORT VON

(463)

Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht