Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vereinbarung eines Rangrücktritts ist ein durchaus probates wie auch übliches Mittel, eine eingetretene Überschuldung zu beseitigen. Das funktioniert dadurch, dass in einem Überschuldungsstatus entsprechende Verbindlichkeiten nicht mehr bilanziert werden müssen/dürfen. Hierfür bedarf es aber eines qualifizierten Rangrücktritts zumindest in Höhe der rechnerischen Überschuldung. Dieser führt zu einer Bindung des betreffenden Kapitals insofern, als es nicht mehr "einfach so" aus der UG abgezogen werden kann; hieraus resultiert auch der eigenkapitalähnliche Charakter von Rangrücktrittsforderungen.
Wichtig ist dabei aber, dass nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO eine rechtliche Überschuldung nur dann vorliegt, wenn eine bilanzielle Überschuldung besteht, nicht in ausreichendem Maße stille Reserven vorhanden sind, und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Wichtig ist daher, dass eine entsprechende Fortführungsprognose aufgestellt wird.
Sollte nach alldem eine Rangrücktrittserklärung tatsächlich erforderlich sein, wäre diese besser durch einen Rechtsberater zu erstellen, da es sich um einen individuell gefertigten Vertrag handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Sehr geehrter Herr Henning,
vielen Dank für Ihre Antwort, das hilft schon einmal sehr!
Es bleibt für mich nur noch die Frage offen, in welchen Fällen bzw. unter welchen Kriterien eine einfache Rangrücktrittserklärung ausreichend ist.
Danke vorab für die Beantwortung.
Herzliche Grüße!
Hallo
und danke für die Nachfrage. Eine einfache Rangrücktrittserklärung kann auch sinnvoll sein, allerdings nicht im insolvenzrechtlichen Bereich. Anwendungsbereiche sind z.B. Finanzierungen durch externe Kapitalgeber wie Banken oder Investoren/Mezzkapitalgeber, die sicherstellen wollen, dass das finanzierte Unternehmen nicht durch die GEsellschafter "ausgeblutet" wird. In solchen Konstellationen, in denen eine Insolvenz oder auch nur Krise keine Rolle spielt, wird dann regelmäßig vereinbart, dass der Gesellschafter gegenüber dem Fremdkapitalgeber im Rang zurücktritt und sein Darlehen in dem Unternehmen belässt. Dadurch wird erreicht, dass die im Unternehmen vorhandene Liquidität zuallererst den Fremdkapitalgebern zugute kommt.
Allerdings steht in solchen Fällen das Kapital des GEsellschafters dem Unternehmen nicht dauerhaft zur VErfügung; so kann der Gesellschafter nach den Bestimmungen des Rangrücktritts gleichwohl vereinbarte Entnahmen tätigen, bzw. ist nach Wegfall der bevorrechtigten Schuld des Fremdkapitalgebers hinsichtlich seiner Gesellschafterforderung wieder völlig frei. Das ist er beim qualifizierten Rangrücktritt dagegen nicht.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt