Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
1. Anspruchshöhe
Gem. §131 Abs. 1 SGB III
in Verbindung mit § 130 Abs. 1 SGB III
richtet sich die Anspruchshöhe des Arbeitslosengeldes I bei mehr als 150 Arbeitstages im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit nach dem Verdienst des letzten Jahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. In Ihrem Fall richtet sich daher die Anspruchshöhe aufgrund der nur neunmonatigen Beschäftigung grundsätzlich nach folgender Formel: (Brutto-Verdienst des letzten Jahres abzgl. Sozialversicherungspauschale (21%) abzgl. Steuern und Solidaritätszuschlag) geteilt durch 12 Monate. Je nach Vorhandensein von Kindern erhalten Sie hiervon 60% bzw. 67%.
In Ihrem Fall ist dabei zu beachten, dass Ihr Verdienst der letzten 9 Monate wegen fehlendem Verdienst der 3 Monate davor als Bruttoverdienst der gesamten 12 Monate anzusetzen ist. Da zudem gem. § 131 Abs. 4 SGB III
bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens das damals gezahlte Arbeitslosengeld anzusetzen ist, kann es durchaus sein, dass der in Ihrem Fall erhöhte Verdienst der letzten drei Monate im Ergebnis keine Rolle spielt.
2. Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld I richtet sich nach § 127 SGB III
und dürfte in Ihrem Fall aufgrund der mindestens 24 monatigen versicherungspflichtigen Tätigkeit in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf 12 Monate belaufen.
Aufgrund der bereits erfolgten Arbeitslosengeldzahlung von 6,5 Monaten verringert sich die Anspruchsdauer gem. § 128 Abs. 1 Nr. 1 auf 5,5 Monate, so dass auch diese Auskunft richtig st.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte