Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Versteigerung bezieht sich nur auf das Grundeigentum und Zubehör, welches der Grundbesitz dient. Möbel und Müll gehören nicht dazu, so dass diese im Eigentum des Alteigentümers verbleiben.
Die Räumung erfolgt grds. durch den Gerichtsvollzieher aus dem Zuschlagbeschluss. Dieser wird das EIgentum des Alteigentümers einlagern. Die Kosten, mit denen Sie in Vorleistung treten, können Sie von dem Alteigentümer erstattet verlangen.
Im Falle einer Räumung durch Sie, ist zuerst eine Bestandaufnahme zu machen. Danach fordern Sie den Alteigentümer mit einer Frist von 14 Tagen zur Räumung auf. Kommt er dieser Frist nicht nach, erfolgt die Räumung durch eine Einlagerung der Gegenstände. Sie können hierbei für die Kosten der Einlagerung einen Vorschuss klageweise einfordern und auch einen Nutzungsausfall für diesen Zeitraum geltend machen. Soweit der Alteigentümer sich darauf beruft, dass er nicht Eigentümer ist, ist dies ohne Belang, da er als früherer Eigentümer des Grundbesitzes der Besitz an den Gegenständen nach § 1006 BGB vermutet wird und er als Besitzer Sorge zu tragen hat, dass dieser beräumt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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