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Räumungskosten nach Zwangsversteigerung und Nutzungsentschädigung

| 17. Oktober 2022 03:07 |
Preis: 30,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Zusammenfassung

Teilungsversteigerung, Möbel und Müll

Immer wieder gibt es den gleichliegenden Fall: Eine unbewohnte Immobilie wird zwangsversteigert, darin befinden sich noch jede Menge Müll und zumeist wertlose Gegenstände.
Der alte Eigentümer fühlt sich für den Inhalt nicht zuständig oder meint sogar, dass ihm das nicht gehören würde.
Nach dem Verteilungstermin hat der alte Eigentümer teilweise ja wieder etwas Vermögen, so dass sich mir stets die gleiche Frage stellt:
Wenn sich der alte Eigentümer weigert, die Immobilie zu räumen, kann ich die Räumungskosten von ihm einfordern und bis zur vollständigen Räumung Nutzungsentschädigung von ihm verlangen?

17. Oktober 2022 | 08:55

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Versteigerung bezieht sich nur auf das Grundeigentum und Zubehör, welches der Grundbesitz dient. Möbel und Müll gehören nicht dazu, so dass diese im Eigentum des Alteigentümers verbleiben.

Die Räumung erfolgt grds. durch den Gerichtsvollzieher aus dem Zuschlagbeschluss. Dieser wird das EIgentum des Alteigentümers einlagern. Die Kosten, mit denen Sie in Vorleistung treten, können Sie von dem Alteigentümer erstattet verlangen.

Im Falle einer Räumung durch Sie, ist zuerst eine Bestandaufnahme zu machen. Danach fordern Sie den Alteigentümer mit einer Frist von 14 Tagen zur Räumung auf. Kommt er dieser Frist nicht nach, erfolgt die Räumung durch eine Einlagerung der Gegenstände. Sie können hierbei für die Kosten der Einlagerung einen Vorschuss klageweise einfordern und auch einen Nutzungsausfall für diesen Zeitraum geltend machen. Soweit der Alteigentümer sich darauf beruft, dass er nicht Eigentümer ist, ist dies ohne Belang, da er als früherer Eigentümer des Grundbesitzes der Besitz an den Gegenständen nach § 1006 BGB vermutet wird und er als Besitzer Sorge zu tragen hat, dass dieser beräumt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 18. Oktober 2022 | 11:10

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