Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Erheblicher Mietrückstand (Zahlungsverzug) ist ein zulässiger Grund für für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB
in Verbindung mit § 569 BGB
. In diesem Fall muss der Vermieter nicht erst eine Abmahnung aussprechen, sondern kann gleich fristlos kündigen.
Zahlungsverzug im Sinn des Gesetzes ist gegeben, wenn Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils (mindestens eine Monatsmiete) im Verzug sind oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Mietzahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in einer Höhe im Rückstand sind, die zwei Monatsmieten erreicht.
Die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs können Sie abwenden, wenn Sie selbst oder das Sozialamt die rückständige Miete vor Zugang der Kündigung zahlen.
Eine solche Kündigung wegen Mietrückstands wird unwirksam, wenn Mieter sich von ihrer Schuld durch "Aufrechnung" befreien konnten und dies sofort nach der Kündigung erklären.
Sie wird auch unwirksam, wenn Mieter binnen zweier Monate nach Zustellung der Räumungsklage den Rückstand voll bezahlen.
Sie sollten sich dazu unbedingt an das örtliche Sozialamt wenden.
Da bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter besteht, könnte die erfolgte Kündigung rechtsmißbräuchlich sein. Sie sollten der Kündigung deshalb wirdersprechen und gleichzeitig mitteilen, dass die Kündigung für Sie und Ihre Familie eine unzurechtfertigende Härte bedeuten würde.
Rechtsgrundlage hierzu ist § 574 BGB
.
Insbesondere liegt eine Härte vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum durch Sie zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Der Vermieter selbst ist nicht verpflichtet Ersatzwohnraum zu beschaffen.
Sie können diesen Widerspruch auch noch in der ersten mündlichen Verhandlung erheben, soweit Sie der Vermieter nicht bereits in seinem Kündigungsschreiben auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Schauen Sie deshalb nochmals in Ihre Kündigung.
Dies ergibt sich aus § 574 b BGB
.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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