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Raeumungsklage naechster Schritt

24. Juli 2016 21:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Conzen

Wir haben unseren untern Teil des Hauses seid 15 Jahren an einen Werkstattbesitzer vermietet. Wir haben am 31. Maerz gekuendigt. Der Mieter ist aber immer noch da. Wir haben innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Mieter formal den Widerspruch gegen Fortsetzung des Mietverhältnisses wiedersprochen. Der Mieter hat sich mit uns dann nochmals getroffen da er auf ein Grundstueck wartet ist aber dann davongestuermt. Die Umstaende sind sehr schlecht da das Geschaeft so gross gewachsen ist dass es Verkehrsbehinderungen gibt. Dazu klagen Nachbarn und meine Eltern sind 80 und wollen jetzt keine Vermietung mehr.

Wir wollen eine Raeumungsklage einreichen. Ist das der naechste Schritt oder sollen wir noch einen anderen Schritt machen. Die Kuendigung ist angenommen worden von unserem Mieter.

Danke.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass es sich um die Vermietug von Geschäftsräumen und nicht um eine Vermietung von Wohnraum handelt.

Ich gehe ferner davon aus, dass eine vom Gesetz abweichende Kündigungsfrist wirksam vereinbart wurde.

Ein Mietvertrag über Geschäftsräume kann nämlich nach dem Gesetz nur mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass die Kündigung bis zum dritten Werktag des Quartals zugeht. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des nächsten Quartals wirksam (§ 580a II BGB ).

Es ist aber möglich vertraglich eine andere Frist zu vereinbaren.

Sofern die (vertragliche) Kündigungsfrist abgelaufen ist, können Sie Räumungsklage erheben. Es besteht aber auch eine kostengünstigere Alternative. Der Mieter kann vor einem Notar erklären, dass er das Objekt zu einem bestimmten Zeitpunkt räumen werde und er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Rechtsgrundlage dafür ist § 794 I Nr. 5 ZPO . Mit der Urkunde bekommen Sie einen vollstreckbaren Titel in die Hand. Wenn der Mieter nicht fristgerecht räumt, können Sie die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben. Einer Räumungsklage bedarf es dann nicht. Dieser alternative Weg bedarf aber der Mitwirkung des Mieters.

Kommt die vorgenannte Alternative nicht in Betracht, verbleibt Ihnen nur noch die Räumungsklage. Weitere Schritte sind dann weder erforderlich noch erfolgsversprechend..

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Conzen
Rechtsanwalt

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