Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass es sich um die Vermietug von Geschäftsräumen und nicht um eine Vermietung von Wohnraum handelt.
Ich gehe ferner davon aus, dass eine vom Gesetz abweichende Kündigungsfrist wirksam vereinbart wurde.
Ein Mietvertrag über Geschäftsräume kann nämlich nach dem Gesetz nur mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass die Kündigung bis zum dritten Werktag des Quartals zugeht. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des nächsten Quartals wirksam (§ 580a II BGB
).
Es ist aber möglich vertraglich eine andere Frist zu vereinbaren.
Sofern die (vertragliche) Kündigungsfrist abgelaufen ist, können Sie Räumungsklage erheben. Es besteht aber auch eine kostengünstigere Alternative. Der Mieter kann vor einem Notar erklären, dass er das Objekt zu einem bestimmten Zeitpunkt räumen werde und er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Rechtsgrundlage dafür ist § 794 I Nr. 5 ZPO
. Mit der Urkunde bekommen Sie einen vollstreckbaren Titel in die Hand. Wenn der Mieter nicht fristgerecht räumt, können Sie die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben. Einer Räumungsklage bedarf es dann nicht. Dieser alternative Weg bedarf aber der Mitwirkung des Mieters.
Kommt die vorgenannte Alternative nicht in Betracht, verbleibt Ihnen nur noch die Räumungsklage. Weitere Schritte sind dann weder erforderlich noch erfolgsversprechend..
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Conzen
Rechtsanwalt
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