Unser Haus wurde am 19.06.2007 zwangsversteigert.
Woraufhin wir uns eine neue Wohnung gesucht haben,wo wir am
1.09.2007. einziehen werden. (Der Mietvertrag ist für die neue Wohnung unterschrieben. Wir kriegen am 1.09.2007 erst die Schlüssel.wiel die anderen Mieter erst am 31.08.2007.ausziehen.
Der neue Eigentümer will ab 1.09.2007.hier einziehen und hier am 15.08.2007.an zu renovieren fangen.Um hier was machen zu können sollen wir Ihn einen Hausschüssel geben Wir könnten dann bis zum 1.09.2007.noch in den Haus wohnen.Darauf hin haben wir ihn gesagt das es nicht ginge, weil er alles rausreisen will,wir sind am Tag arbeiten(ich Teilzeit,mein Mann Schichtdienst)und wir haben noch mehre Katzen.Jetzt droht er uns mit einer Räumungsklage,er sagt das er morgen den GV Beauftragen will und uns in drei tagen die Wohnung räümen lassen will.Er sagt das er wenn er das Haus bezalht hat
auch einen Räumungstidel hat und uns innerhalb von 3 tagen rauswerfen kann.
1. Was kann Ich gegen diese Räumungsklage unternehmen?
2. Kann Ich einen räumungsschutz beantragenß
Bitte um schnelle antwort da die Zeit drängt.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie können einigermaßen unbesorgt sein.
Der neue Eigentümer braucht keine Räumungsklage, sondern lediglich einen Räumungstitel. Diesen wird er ohne Probleme erhalten. Mit diesem muß er bei dem Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung beantragen, die dieser auch vornehmen wird.
Allerdings wird der Gerichtsvollzieher dies Ihnen unter Nennung des Räumungstermines mitteilen.
Dieser Räumungstermin darf frühestens zwei Wochen nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers über die Zwangsräumung stattfinden, üblich ist ein Monat.
Kurz:
Wenn der neue Eigentümer noch nicht mal einen Räumungstitel hat und sich noch kein Gerichtsvollzieher bei Ihnen gemeldet hat, können Sie noch mindestens zwei Wochen, eher einen Monat dort wohnen bleiben.
Gegen die Zwangsräumung können Sie Räumungsschutz beantragen, wenn die Räumung eine sittenwidrige Härte darstellen würde. Allerdings sehe ich aus der Distanz keinen Grund für die Annahme einer sittenwidrigen Härte.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller17. August 2007 | 14:41
Hallo
Der neue Eigentümer hat von meinen Mann den Hausschlüssel wegen der renovierungsarbeiten bekommen,wo Ich meinen Mann auch vor gewarnt habe. Da mein Mann am Arbeiten war und er hier war hat er mir gedroht wenn wir bis Montag die sachen nicht raus hätten und meine Katzen
würde er das Schloß austauschen er kann nicht ins Haus hahe denn Schlüssel im Schloß auch wenn Ich nicht da bin steckt er. Was kann Ich tun wenn er das Schoß von außen aufbohrt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt17. August 2007 | 23:22
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn er das Schloß aufbohrt, macht er sich wegen Hausfriedensbruches strafbar. Das Aufbohren stellt einen Fall der sogenannten verbotenen Eigenmacht dar.
Sie können dann die Polizei rufen.