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Räumungsklage Pachtgrund: Erfolgsaussichten Berufung/Revision?

6. November 2011 13:24 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


17:37

Der Kündigung bzw. Räumungsklage des Verpächters einer Kleingartenparzelle innerhalb einer Kleingartenanlage wurde nach mündl. Verhandlung stattgegeben.
Mich würden die Erfolgsaussichten in der möglichen(?) 2. Instanz interessieren.

Das Gericht meinte, die Voraussetzungen des Bundeskleingartengesetzes und damit dessen Kündigungsbeschränkungen lägen nicht vor, obwohl sich kürzlich in der Beratung durch Ihren Kollegen, Herrn RA Hermes...

http://www.frag-einen-anwalt.de/Pachtrecht-Bundeskleingartengesetz-einschlaegig-__f164849.html

... herausstellte, daß in dem konkreten Fall das BKleingG doch anwendbar sein könnte:

"Ich gehe davon aus, dass [das] Bundeskleingartengesetz anwendbar ist und insoweit die Kündigungsbeschränkungen zu beachten sind." [Herr RA Patrick Hermes]


Zitat Urteil Amtsgericht:

"Soweit der Beklagte meint, die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes seien auf den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag anwendbar, vermag das Gericht dem nicht zu folgen, denn es fehlt an nachvollziehbarem Vortrag zu den Anwendungsbedingungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingg. Danach setzt die Anwendbarkeit des Kleingartengesetzes voraus, dass der Garten nicht nur gärtnerisch genutzt werden soll, sondern darüber hinaus in einer Anlage liegt, in derer mehrerer Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind, mithin eine sogenannte Kleingartenanlage vorliegt. Zu diesen Voraussetzungen hat der Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen, sodass von einer Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nicht ausgegangen werden kann. Eines weiteren Hinweises bedurfte es nicht, denn der Kläger hat bereits schriftsätzlich auf die fehlenden Voraussetzungen im Sinne von § 1 BKleingG. hingewiesen."


Obwohl der Pachtvertrag auf "Kleingarten" lautet, lehnte der Klagevortrag der Gegenseite die Anwendbarkeit des BKleingG durchgehend unsubstantiiert ab. Vielleicht hat deswegen der Beklagten-Anwalt ebenfalls auf den substantiierten Vortrag eigener Sachargumente, weshalb die Voraussetzungen des BKleingG doch vorlägen, bis zuletzt verzichtet? Solcher Vortrag hätte vielleicht ein anderes Urteil bewirkt...


Weiteres Urteilszitat:

"Schriftsatznachlass war beiden Parteien entgegen dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht zu gewähren, da die vor und in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsätze neuen, entscheidungserheblichen Vortrag nicht enthielten."


Die Verhandlung wurde auf Antrag meines Anwalts auf Schriftsatznachlass hin unterbrochen, da die Gegenseite uns in der Verhandlung ein weiteres Schreiben überreichte. Von einer Ablehnung durch das Gericht war nichts zu hören.

Ich bin rechtsunkundig und glaubte zum Zeitpunkt der Unterbrechung, daß die Frage der Anwendbarkeit des BKleingG nun in einer späteren Phase des Prozesses explizit geklärt würde, nachdem der obige Schriftsatz abgehandelt bzw. erwidert sein würde, was sich mit für mich überraschendem Zugang des Urteils als Irrtum herausstellte. In der mündl. Verhandlung selbst wurden etwa viertelstundenlang aus meiner Sicht nebensächliche Rechtsfragen ausschließlich zwischen Richter und Klägervertreter disputiert, lediglich in einer 4 Sekunden langen Randbemerkung erwähnte der Richter, daß es vor allem auf die Klärung der Frage, ob BKleingG vorläge, ankommt. Diese Klärung konnte mit Urteilsfassung naturgemäß nicht mehr rechtzeitig erfolgen.

Ich habe jetzt gelesen, daß rechtliche u.a. Gesichtspunkte, die in einer bestimmten Phase des Prozesses NICHT vorgetragen wurden, obwohl diese hätten vorgetragen werden können, im ggf. nachfolgenden 2. Prozess nicht mehr erörtert werden dürfen und somit in einer Berufung oder Revision gegen das erstinstanzliche Urteil keine Relevanz mehr haben können.

Daher die Frage, ob eine Berufung/Revision gegen das vorliegende AG-Urteil sinnvoll/mit einiger Aussicht auf Erfolg geführt werden könnte.

In den Leitsätzen des Urteils ist von Sicherheitsleistung i.H.v. 1300 Euro die Rede, ich glaube, dieser Betrag bezeichnet den Streitwert.

Die 60,- Euro Honorar deswegen, weil zu dieser Frage vll. im Verhältnis mehr gelesen wird... (s.o. INet-Verweis) ;-)

6. November 2011 | 14:05

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Nach Ihrem Sachvortrag ist die Frage der Anwendbarkeit des BKleingG entscheidungserheblich gewesen.
Wenn es richtig ist, dass der Kläger in dem Verfahren vor der Verhandlung schriftsätzlich auf die fehlenden Voraussetzungen im Sinne von § 1 BKleingG. hingewiesen hat, liegt auch keine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO ) vor.

Ein gerichtlicher Hinweis ist nämlich entbehrlich, wenn die Partei infolge des eingehenden, von ihr richtig erfassten Vortrags der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2007 – IX ZR 207/05 - NJW-RR 2008, 581 ).

Konkreter Vortrag zur Anwendbarkeit des BKleingG in derBerufungsinstanz wäre als neues Verteidigungsmittel einzustufen.

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nur zuzulassen, wenn sie

1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,

2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder

3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Insoweit liegen Sie mir Ihrer Recherche leider richtig. Die Aussichten einer Berufung sind nach meiner Auffassung als wenig erfolgversprechend anzusehen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.













Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 6. November 2011 | 16:22

Hallo, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Roth,

danke vielmals für die Erläuterung der Rechtslage!

Das betr. Urteil wurde an dem Tag außerhalb der mündl. Verhandlung gefasst und wurde meinem Anwalt etwa 2 Wochen danach zugestellt. Ein Rechtskundiger mag diese mündl. Verhandlung und deren Ende vll. als sämtliche offenen Fragen abschließend betrachtet haben, ich als Rechtslaie war allerdings der Auffassung, es würde mit weiterer Sachaufklärung in einer folgenden Phase weitergehen, u.a. zur offenen Frage der Anwendbarkeit des BKleingG.

Die Verhandlung wurde ja nicht explizit mittels Urteil abgeschlossen sondern im gegenseitigen Einverständnis der Parteien Schriftsatznachlass zu weiteren Erörterungen beantragt/gewährt. So habe ich das gesehen und sicher auch die beiden Anwälte. In einem wenig früheren Schriftsatz des Gerichts (der Terminsladung) ließ dieses mittels einer Anmerkung auch erkennen, daß es die Voraussetzungen des BKleingG bereits für gegeben halten würde oder könnte, Zitat:

"Im Hinblick auf die fristlose Kündigung vom xxx wird auf die § 8 Abs. 1 KleinGG hingewiesen." (es gab eine ganze Reihe von fristmäßigen und fristlosen Kündigungen durch die Gegenseite)

Eine plötzlich abweichende Haltung des Gerichts war nicht unbedingt vorauszusehen, meine ich.

Aufgrund all dieser Umstände hielt ich bisher eine künftige Fortsetzung des 1. Gerichtszuges mit weiteren Erörterungen für gegeben. Der Abschluss mittels schriftlichem Urteil kam überraschend.

Hätte der Abshluss des Verfahrens im 1. Rechtszuge in dem Moment der Unterbrechung der mündl. Verhandlung unter diesen Umständen von Rechtskundigen voraus gesehen werden müssen?

Falls "ja", kann man wohl nichts mehr machen.

Und falls "nein!" - läge damit ggf. ein anfechtungswürdiger Verfahrensmangel nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO , wie von Ihnen oben erwähnt, oder aus anderen Rechtsggründen, vor?

Nach Ihrer ersten überwiegend negativen Prognose, würden Sie im letzteren Fall eher zu einem Rechtsmittel raten? Selbstverständlich möchte ich auch keinen absehbar unnützen Prozess führen.

Dankeschön für eine Antwort!



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. November 2011 | 17:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Das Problem ist, dass Sie anwaltlich vertreten gewesen sind. Ihre Frage stellt sich leider so nicht.

Darüber hinaus hätte Ihr Anwalt schriftsätzlich zm Vorliegen der Voraussetzungen der Anwendbarkeit des BKleingG ausführlich vortragen müssen, nachdem die Gegenseite die Anwendbarkeit bestritten hat.

Ich kann Ihnen leider nicht raten, gegen das erstinstanzliche Urteil in die Berufung zu gehen.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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