Ich habe eine Frage Betreff eines Problemes was wir gerade beim AG durchmachen .
Wir haben wegen einer offenen Miete vor einigen Monaten die Kündigung seitens unseres Vermieters erhalten zudem ist noch ein Rest an offene Kaution zu zahlen . Den Mietrückstand haben wir unter eine offene Miete mittlerweile bezahlt . Es sind noch 500-, EUR Miete offen . Sowie Kaution in Höhe von 600-, EUR . Wir sollen nun bis 11.09 innerhalb der 2 Monatsfrist laut Gesetz § 569 Abs 3 BGB
die Miete und Kaution ausgleichen .
Haben nun auch die restlichen offenen 500-, EUR Miete zusammen können diese dem Vermieter zahlen . Also würde nur die Kaution in Höhe von 600-, EUR offen bleiben .
Der Vermieter ist aber der Ansicht wir müssen auch die Kaution leisten und will weiterhin die Räumung haben . Jetzt haben wir Vollstreckungsschutz beantragt auch weil wir ein Baby haben von 1 Jahr . Könne Sie uns einen Rat geben ob es sich laut Gesetz so vehällt das wir wegen der Kaution geräumt werden können .
Lieben Dank im Vorraus
Friedrich
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MieteMiete Kaution
Zu den Mietzahlungen iSd. dieser Vorschrift zählen die periodischen Zahlungsverpflichtungen, nicht aber einmalige Sonderleistungen, wie z.B. die Mietkaution.
Es besteht daher nicht die Möglichkeit eine Kündigung, die wegen Nichtzahlung der Mietkaution ausgesprochen wurde, durch Nachzahlung der Mietkaution zu vernichten. § 569 III BGB
gilt bzgl. der Mietkaution nicht.
Sorgsam geprüft werden sollte aber in jedem Fall, ob die Kündigung wegen der nicht gezahlten Mietkaution überhaupt wirksam ist. Voraussetzung wäre zumindest ein vorherige Abmahnung durch den Vermieter. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 17.10.11, Az. 67 S 58/11
dann eine Kündigung durch den Vermieter bestätigt. Da hier die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind, rate ich Ihnen dringend, sich im weiteren Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.