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Räuchermischung bestellt

5. Juli 2016 15:08 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Müller

Zusammenfassung

Was kann ich tun, wenn ich unwissentlich illegale Räuchermischungen gekauft habe und nun eine Vorladung von der Polizei erhalten habe?

In Ihrem Fall ist es dringend ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Sie stehen vor einer komplexen Situation, die sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Aspekte beinhaltet.
Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass Unwissenheit über die Rechtslage in der Regel nicht als Entschuldigung oder Verteidigung in einem Strafverfahren anerkannt wird. Das bedeutet, dass die Tatsache, dass Sie nicht wussten, dass die Räuchermischungen illegal waren, möglicherweise nicht ausreicht, um Sie von einer Strafverfolgung zu befreien.
Allerdings könnten Sie argumentieren, dass Sie aufgrund der Darstellung des Verkäufers getäuscht wurden. Wenn der Verkäufer die Räuchermischungen als "100% legal" beworben hat und Sie keinen Grund hatten, an dieser Aussage zu zweifeln, könnten Sie möglicherweise geltend machen, dass Sie in gutem Glauben gehandelt haben. Dies könnte Ihre Position in einem möglichen Strafverfahren stärken.

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem:

Ich habe letztes Jahr Räuchermischungen bestellt, welche anfangs noch legal waren und seit 10.06.2015 nicht mehr. Der Shop wurde am 10.11.2015 geschlossen. Die Räuchermischungen wurden auf der Seite als 100% legal beschrieben. Der Shop war in Deutschland und hat auch über Ebay verkauft. Die Seite war sehr professionell, mit eigenem Logo und Charge-Nr. auf den Päckchen, womit die legalität belegt werden sollte, weil alle Chargen kontrolliert werden. Garantierte legalität.

Es gibt sogar einen Zeitungsartikel, in welchem stand, das ein Shop geschlossen wurde der verbotene Räuchermischung als legal verkauft hat.

Ich habe eine Vorladung von der Polizei erhalten, welche ich auch wahrgenommen habe, aber keine Angaben gemacht habe.

Vorwurf: Verstoß gegen das BtmG im Zeitraum 10.06.2015 - 10.11.2015

Ich hatte bereits eine Haftstrafe wegen BtmG und meine Bewährung ist am 18.11.2015 zu Ende gewesen.

Meine Vorladung ist vom 28.06.2016

Ich bin jetzt mit den Nerven am Ende.

Es war mir nicht bewusst und auch nicht ersichtlich das die Räuchermischungen illegal waren. Es wurde nach Anpassung des BtmG weiterhin auf die Legalität geschworen.

Was soll ich tun???



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt:

Zunächst war es richtig, bei der Polizei im Rahmen der Vorladung keine Angaben zur Sache zu machen!
Es ist in jedem Fall zu raten, jetzt eine Akteneinsicht zu beantragen, um feststellen zu können, was genau man Ihnen zur Last legt, um welche Art von BtM es sich bei der Räuchermischung handelte, wieviele Einzeltaten man Ihnen zu Last legen kann und um welche Menge an BtM es sich jeweils handelte.
Bevor man hier keine Klarhiet hat, kann man auch keine verlässliche Aussage dahingehend tätigen, was Sie eventuell erwartet.
Sie sollten daher aktuell abwarten, was die Staatsanwaltschaft weiterhin unternimmt, und ob mit einer Anklage/Strafbefehl reagiert wird. Dann sollten Sie schnellstmöglich einen Kollegen vor Ort mit der beschriebenen Akteneinsicht beauftragen.
Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich. Das hier ausgelobte Honorar würde selbstvertsändlich im Falle einer weiteren Bearbeitung des Mandates angerechnet werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juli 2016 | 07:56

Ich habe noch eine Frage zur Bewährung.
---> kann diese widerrufen werden, obwohl mir die Strafe am 18.11.2015 erlassen wurde??
---> die neue Straftat ist ja noch in diesem Zeitraum, als die Bewährung noch bestand
---> Ich habe einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 4000€ erhalten
---> 100 Tagessätze zu 40€


Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2016 | 21:39

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Widerruf der Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB wäre möglich. Es könnte nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden.

Gegen den Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang. Ob dies erfolgversprechend ist, kann ich von hier nicht beurteilen; es kommt hier im Wesentlichen bzgl. der Anzahl der Tagessätze sicher auf die Vorstrafen an.
Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich an Ihrem monatlichen Nettoeinkommen, geteilt durch 30.
Sollten Sie weitergehenden Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin

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