Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt:
Zunächst war es richtig, bei der Polizei im Rahmen der Vorladung keine Angaben zur Sache zu machen!
Es ist in jedem Fall zu raten, jetzt eine Akteneinsicht zu beantragen, um feststellen zu können, was genau man Ihnen zur Last legt, um welche Art von BtM es sich bei der Räuchermischung handelte, wieviele Einzeltaten man Ihnen zu Last legen kann und um welche Menge an BtM es sich jeweils handelte.
Bevor man hier keine Klarhiet hat, kann man auch keine verlässliche Aussage dahingehend tätigen, was Sie eventuell erwartet.
Sie sollten daher aktuell abwarten, was die Staatsanwaltschaft weiterhin unternimmt, und ob mit einer Anklage/Strafbefehl reagiert wird. Dann sollten Sie schnellstmöglich einen Kollegen vor Ort mit der beschriebenen Akteneinsicht beauftragen.
Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich. Das hier ausgelobte Honorar würde selbstvertsändlich im Falle einer weiteren Bearbeitung des Mandates angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Ich habe noch eine Frage zur Bewährung.
---> kann diese widerrufen werden, obwohl mir die Strafe am 18.11.2015 erlassen wurde??
---> die neue Straftat ist ja noch in diesem Zeitraum, als die Bewährung noch bestand
---> Ich habe einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 4000€ erhalten
---> 100 Tagessätze zu 40€
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Widerruf der Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB
wäre möglich. Es könnte nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden.
Gegen den Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang. Ob dies erfolgversprechend ist, kann ich von hier nicht beurteilen; es kommt hier im Wesentlichen bzgl. der Anzahl der Tagessätze sicher auf die Vorstrafen an.
Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich an Ihrem monatlichen Nettoeinkommen, geteilt durch 30.
Sollten Sie weitergehenden Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin