Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
1. Eine Umdeutung in einen Kündigungsausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass nach den Interessen von Mieter und Vermieter sich beide an den Vertrag auf eine bestimmte Zeit binden wollten.
Haben die Parteien dagegen aufgrund konkreter Interessen des Vermieters einen Zeitmietvertrag nach § 575 I 1 BGB
schließen wollen und ist dies nicht gelungen, weil in dem von Ihnen genannten Fall die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht beachtet worden sind, so ist die Umdeutung ausgeschlossen. Das Mietverhältnis gilt dann auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.
2. Für den Fall, dass eine Umdeutung in einen wechselseitiger Kündigungsausschluss stattfinden kann, halte ich entsprechend § 557 a III BGB
eine Kündigung nach Ablauf von 4 Jahren ab Abschluss der StaffelmietVEREINBARUNG –das ist nicht notwendigerweise der Beginn des Mietverhältnisses!- aus dem Gesichtspunkt des Mieterschutzes in § 557a Absatz 4 BGB
für möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
Sehr geehrte Frau Lemmer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bitte konkretisieren Sie Ihren Punkt 2 anhand eines Beispiels:
Vereinbarung inkl. Staffelmiete, sprich Vertrag an sich, wurde z.B. am 22.07.02 geschlossen. Das Mietverhältnis soll am 01.10.2002 beginnen. Wann genau und mit welchen Fristen wäre hier die Kündigung analog § 557a Abs.3 möglich? Kann nur nach genau 4 Jahren gekündigt werden oder im Anschluss daran quasi im "3-Monats-Takt"?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
entsprechend dem Wortlaut des § 557 a BGB
ist eine Kündigung zum Ablauf von 4 Jahren ab Abschluss der Staffelmietvereinbarung möglich, das heißt, bei Vereinbarung am 22.07.2002 ist eine Kündigung am 23.07.3006 möglich. Wenn –wie hier- der Kündigungsausschluss länger als 4 Jahre war, kann der Mieter zu jedem Zeitpunkt der nach Ablauf der 4-Jahresfrist kündigen. Es gelten dann die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die hier dargestellte Thematik rechtlich nicht unumstritten ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion Klarheit verschaffen.
Für eine weitere Beratung im Rahmen eines Mandates stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Ergänzung der Anwältin am 5.4.2006:
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich nehme Bezug auf Ihre Nachfrage und die Angaben in Ihrer
Bewertung. Nach Überprüfung gehe ich mit Ihrer Ansicht
einig, dass unter analoger Anwendung des § 557a BGB
eine
Kündigung erstmals zum Ablauf der 4-Jahresfrist, also zum
Ablauf des 22.07.2006 möglich sein sollte.
Der guten Ordnung halber noch folgende Ergänzung:
Die Kündigung müsste aber so erfolgen, dass die Frist des § 573 c BGB
eingehalten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin