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Putzplan, Laub- und Schneefegebestimmungen, Garten

12. November 2009 10:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Dame oder Herr,

mein Vater wohnt im Parterre eines Mietshaus mit zwei großen Wohnungen und einer kleineren Dachwohnung. Bisher haben meine Eltern stets die Außenanlagen sauber gehalten, d.h. auch die Laub- und Schneebeseitigung durchgeführt. Nun ist meine Mutter gestorben und mein Vater, ein 76-jähriger Mann, schafft diese Arbeiten nicht mehr jede Woche alleine. Der Hausnachbar fühlt sich nicht zuständig.

Daher habe ich folgende Fragen:
ist der Putzplan der Vermieterwohnungsgesellschaft rechtlich verbindlich? Die kleine Dachgeschosswohnung steht frei, ist aber auf dem Plan noch erwähnt. Ist der Vermieter für diese Woche für die Reinigung zuständig? Ist mein Vater tatsächlich nur in seiner festgelegten Reinigungswoche haftbar bei Unfällen im Außengelände?

Eine Schneefegebestimmung existiert nicht. Wird i.d.R. täglich zwischen den Mietern gewechselt? Soll er noch einen Schneeplan vom Vermieter anfordern?

Der Mietvertrag meines Vaters wurde vor 40 Jahren geschlossen und enthält keinerlei Vereinbarung über die Benutzung des sehr großen Gartens hinter dem Haus. Bisher hat die Parterrewohnung einen vorderen Teil des Gartens und die 1.Stock-Wohnung den hinteren Teil des Gartens gewohnheitsmäßig genutzt und sauber gehalten.
Mein Vater hatte sich vor dem Tod meiner Mutter bereit erklärt, auch den hinteren Teil zu übernehmen. Nun möchte er ihn gerne an den Nachbarn zurückgeben, der ihn aber auch nicht will. Gibt es eine allgemeine Regel zur Aufteilung und Pflege des Gartens bei Mietern? Der Vermieter teilte uns mit, dass das Haus die Kosten zu tragen hätte, wenn die Gartenarbeiten von ihnen extern beauftragt würden. Gibt es eine gesetzliche Regelung für die Verteilung der Kosten auf die Mieter in einem 3-Familien-Haus?

Die letzte Frage: existiert ein gesetzliches Gewohnheitsrecht, dass meine Eltern die Reinigung und Nutzung des Gartens in der Vergangenheit für die Gegenwart verbindlich macht?

Vielen Dank !
G.



12. November 2009 | 11:36

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

1. Laub- und Schneebeseitigung

Nach Ihrem Sachvortrag ist eine vertragliche Übertragung dieser Beseitigungspflicht nicht erfolgt, so dass bereits vor diesem Hintergrund eine Mieterhaftung ausscheidet.

Selbst wenn man eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Mieter annähme, könnte Ihr Vater sich darauf berufen, die Leistung nicht mehr persönlich erbringen zu können und sie ihm daher nicht weiter zugemutet werden kann.


2. Garten

Nach der mietvertraglichen Regelung war der Garten hinter dem Haus nicht mitvermietet worden.

Offenbar hat der Vermieter aber die Nutzung des Gartens durch Ihre Eltern sowie den Nachbarn über längere Zeit ohne zu widersprechen geduldet, so dass insoweit von einer konkludenten Nutzung des Gartens der jeweiligen Mieter (Ihre Eltern sowie der Nachbar) in den Mietvertrag auszugehen ist.

Von einer stillschweigenden Übernahme der Gartenpflege ist hier aber nicht auszugehen.

Ich gehe davon aus, dass die Mietvertragsparteien, entsprechend der Regelung in § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB , vereinbart haben, dass der Mieter Betriebskosten trägt.

Nach § 2 Nr. 10 BetrKV gehören die Kosten der Gartenpflege zu den umlagefähigen Betriebskosten, so dass der Vermieter diese Kosten auf die Mietparteien umlegen könnte.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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