Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1. Laub- und Schneebeseitigung
Nach Ihrem Sachvortrag ist eine vertragliche Übertragung dieser Beseitigungspflicht nicht erfolgt, so dass bereits vor diesem Hintergrund eine Mieterhaftung ausscheidet.
Selbst wenn man eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Mieter annähme, könnte Ihr Vater sich darauf berufen, die Leistung nicht mehr persönlich erbringen zu können und sie ihm daher nicht weiter zugemutet werden kann.
2. Garten
Nach der mietvertraglichen Regelung war der Garten hinter dem Haus nicht mitvermietet worden.
Offenbar hat der Vermieter aber die Nutzung des Gartens durch Ihre Eltern sowie den Nachbarn über längere Zeit ohne zu widersprechen geduldet, so dass insoweit von einer konkludenten Nutzung des Gartens der jeweiligen Mieter (Ihre Eltern sowie der Nachbar) in den Mietvertrag auszugehen ist.
Von einer stillschweigenden Übernahme der Gartenpflege ist hier aber nicht auszugehen.
Ich gehe davon aus, dass die Mietvertragsparteien, entsprechend der Regelung in § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB
, vereinbart haben, dass der Mieter Betriebskosten trägt.
Nach § 2 Nr. 10 BetrKV
gehören die Kosten der Gartenpflege zu den umlagefähigen Betriebskosten, so dass der Vermieter diese Kosten auf die Mietparteien umlegen könnte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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