Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es keine besondere vertragliche Vereinbarung mit Zugangsrecht gibt, darf der Vermieter das gemietete Objekt nicht ohne das Einverständnis der Mieter betreten.
Eine Ausnahme gibt es nur bei rechtzeitigen Ankündigung zur Prüfung des Objektes (aber auch dann muss die Einwilligung der Mieter vorliegen oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden sein) oder in Notfällen.
Beides liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht vor, so dass es kein Betretungsrecht gegeben hat.
Strafrechtlich kann das als Hausfriedensbruch zu werten sein, sodass Sie Strafanzeige zwar stellen können - erfahrungsgemäß wird die Staatsanwaltschaft so ein Verfahren aber einstellen, da kein öffentliches Interesse bestehen dürfte.
Zivilrechtlich - und darauf sollten Sie den Schwerpunkt setzen - haben Sie aber einen Anspruch auf Unterlassung nach § 004 BGB
, sollten den Vermieter schriftlich zur Unterlassung auffordern, eine schriftliche Unterlassungserklärung fordern und im Wiederholungsfall dieses gerichtlich durchsetzen.
Setzen Sie dem Vermieter zur Hergabe der Unterlassungserklärung eine Frist von 14 Tagen. Gibt er die Erklärung nicht ab, sollten Sie DANN einen Anwalt beauftragen, um das durchzusetzen.
Allerdings müssen Sie nachweisen können, dass der Vermieter Garten und Garage widerrechtlich betreten hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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