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Darf der Vermieter heimlich die Garage und den Garten betreten?

25. Juni 2020 20:04 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Darf der Vermieter ohne Ankündigung und Einverständnis des Mieters die gemietete Garage und den Garten betreten und dort Fotos machen?

Der Vermieter darf die gemieteten Räumlichkeiten grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Mieters betreten. Ausnahmen gibt es nur bei rechtzeitiger Ankündigung zur Objektprüfung (mit Einwilligung des Mieters oder gerichtlicher Anordnung) oder in Notfällen.

Der Vermieter hat sich ohne unseren Wissen und ohne Ankündigung in die von uns gemietete Garage (durch einen Schlüssel) und in den Garten einen Zutritt verschafft und dabei Fotos gemacht. Jetzt möchten wir wissen ob er das eigentlich so darf oder ob wir das Anzeigen / melden sollten? Oder wie sollen wir weiter vorgehen?

Mit Freundlichen Grüßen!

25. Juni 2020 | 20:50

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern es keine besondere vertragliche Vereinbarung mit Zugangsrecht gibt, darf der Vermieter das gemietete Objekt nicht ohne das Einverständnis der Mieter betreten.

Eine Ausnahme gibt es nur bei rechtzeitigen Ankündigung zur Prüfung des Objektes (aber auch dann muss die Einwilligung der Mieter vorliegen oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden sein) oder in Notfällen.


Beides liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht vor, so dass es kein Betretungsrecht gegeben hat.


Strafrechtlich kann das als Hausfriedensbruch zu werten sein, sodass Sie Strafanzeige zwar stellen können - erfahrungsgemäß wird die Staatsanwaltschaft so ein Verfahren aber einstellen, da kein öffentliches Interesse bestehen dürfte.


Zivilrechtlich - und darauf sollten Sie den Schwerpunkt setzen - haben Sie aber einen Anspruch auf Unterlassung nach § 004 BGB , sollten den Vermieter schriftlich zur Unterlassung auffordern, eine schriftliche Unterlassungserklärung fordern und im Wiederholungsfall dieses gerichtlich durchsetzen.

Setzen Sie dem Vermieter zur Hergabe der Unterlassungserklärung eine Frist von 14 Tagen. Gibt er die Erklärung nicht ab, sollten Sie DANN einen Anwalt beauftragen, um das durchzusetzen.

Allerdings müssen Sie nachweisen können, dass der Vermieter Garten und Garage widerrechtlich betreten hat.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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