Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Da sind eine ganze Menge Fehler gemacht worden. Die Abrechnung zwischen Mieter, Hotel und Ihnen hat mit der WEG nichts zu tun. Daher darf die Hausverwaltung nur involviert werden, um über diese mit der Versicherung abzurechnen. Da die Verwaltung vorher eingeschaltet wurde, hätte diese den unbezahlten Rest direkt Ihnen zur Zahlung überlassen müssen, nicht aber dem Eigentümerkonto innerhalb der WEG-Buchhaltung belasten. Denn nun steht der Betrag im Jahresabschluß, und das müssen Sie unbedingt verhindern.
Weiter hätte die Verwaltung die Rechnung auch keinesfalls ungeprüft bezahlen dürfen, sondern war ihrerseits der Schadensminderung verpflichtet, und mußte aus dem gleichen Grund auch die Kostenübernahmeerklärung entsprechend begrenzen.
Allerdings ist auch der Mieter schadensersatzpflichtig, da er auf die € 70-Grenze hingewiesen wurde, und diese verletzte. Er muß Ihnen daher den überschießenden Betrag ersetzen. Ob er entsprechend versichert ist, ist da irrelevant.
Sie sind in der relativ komfortablen Position, dass Sie sich den Anspruchsgegner aussuchen können, da Sie gegen die Verwaltung und gegen den Mieter auf Zahlung klagen können. Allerdings können Sie insgesamt den Betrag nur einmal einfordern, d.h. sobald die eine Seite zahlt, ist der Anspruch gegen die andere Seite untergegangen.
Sollte bei dem Mieter eine hohe Nebenkostenrückzahlung anstehen, können Sie da durchaus aufrechnen. Das wäre das einfachste.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Die Hausverwaltung war deshalb so früh involviert, weil die Sammelheizung nicht funktionierte und dann entdeckt wurde, daß ein Rohr, welches halt direkt unter der Wohnung unten herläuft, gerissen war und Waser austrat. Es handelt sich bei dem Rohr um Gemeinschaftseigentum.
Sie hat dann nach dem Einzug des Mieters in das Hotel eine Kostenübernahmeerklärung an dieses gesandt eben ohne Festlegung einer Summe und darin dann auch gleich noch geschrieben: Bitte lassen Sie uns zu gegebener Zeit die Rechnung zukommen.
So hatten weder ich noch der Mieter irgendwelchen Einfluss darauf. Macht das eventuell auch noch einen Unterschied?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Mieter war in der Pflicht, den Kostenrahmen gegenüber dem Hotel deutlich zu machen und auch deutlich zu machen, dass die City-Tax bei ihm nicht anfällt. Das folgt aus § 254 BGB
. Der Mieter hatte daher durchaus Einfluß darauf.
Die neuen Informationen von Ihnen machen keinen wesentlichen Unterschied. Jedoch sollten Sie das entsprechende Schreiben der Verwaltung sehr gut aufbewahren, da es ein wichtiges Beweisstück ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt