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Prüfung Anwaltliche Kostennote Mobbing

| 13. Mai 2008 20:55 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


11:17

Ich bitte um Prüfung der folgenden rechtsanwaltlichen Kostennote nach dem Rechtsanwalt-Vergütungs-Gesetz für eine außergerichtliche Tätigkeit bei Mobbing durch den Arbeitgeber.

Beschwerde an den Arbeitgeber § 84 BetrVG

1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2,14 Nr. 2400 VV € 839,80 netto

Der Gegenstandswert von € 20.000 erscheint mir sehr hoch angesetzt. Ist ein Steigerungsfaktor der Gschäftsgebühr von 1,3 üblich?

13. Mai 2008 | 21:44

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (bis 30.06.2006 war das 2400 VV RVG) hat einen Rahmen von 0,5 bis 2,5. Die Mittelgebühr beträgt rechnerisch 1,5. Bei einer durchschnittlichen Sache kann der Rechtsanwalt jedoch nur eine 1,3 Gebühr, die sog. "Schwellengebühr" verlangen. Eine höhere als eine 1,3 Gebühr kann abgerechnet werden, wenn

- Bedeutung,
- Umfang,
- Schwierigkeit,
- Einkommensverhältnisse,
- Vermögensverhältnisse oder
- Haftungsrisiko

dies rechtfertigen. Hier muß der Rechtsanwalt konkrete Ausführungen dazu machen, weshalb eine höhere als die 1,3 Gebühr gerechtfertigt ist.


2.

Bezüglich des Gegenstandswerts gilt folgendes:

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Sache (§§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG , 48 Abs. 1 Satz 1 GKG , 3 ZPO ). Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts im Rahmen einer nichtvermögensrechtlichen Auseinandersetzung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Partei. Grundsätzlich kann ein Streitwert von 20.000,00 € (oder auch höher) angemessen sein.

Vielfach wird bei Mobbing ein Vierteljahresgehalt als Gegenstandswert angesetzt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2008 | 00:13

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab,


herzlichen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.

Prinzipiell bin ich der Meinung, dass eine gute Arbeit auch gutes Geld verdient hat. Diese Gegenleistung hat aber auch angemessen zu sein.

Bei der mir übersandten rechtsanwaltlichen Kostennote handelt es sich um eine Vorschuss(!)note.

Ich erachte den Gegenstandswert von € 20.000,00 für deutlich überhöht und bin damit nicht einverstanden.

Der Rechtsanwalt hat keinerlei konkrete Ausführung dazu gemacht, warum der Umfang und Bedeutung meiner Mobbingangelegenheit den durchschnittlichen Umfang einer "üblichen" Mobbingangelegenheit überschreiten soll. Ich gehe nicht davon aus, dass meine Angelegenheit einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erforderlich macht. Im Gegenteil: durch sorgfältige Dokumentation und Aufarbeitung der Angelegenheit habe ich dem Rechtsanwalt den besonders zeit- und arbeitsaufwändigen Teil seiner Arbeit bereits erspart.

Sie bestätigen mein Rechercheergebnis, dass bei Mobbing meist ein Vierteljahresgehalt als Gegenstandswert angesetzt wird. Mein monatliches Bruttogehalt beträgt € 1.800,00, was einem Gegenstandswert von € 5.400,00 entsprechen würde.

Laut meinen Recherchen sind Angelegenheiten, die mangels gesetzlicher Vorschriften nicht bezifferbar sind, beispielsweise nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wie Persönlichkeitsverletzungen, Beleidigungen,... nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 RVG ). Hier orientiert man sich grundsätzlich am sogenannten Auffangwert/ Regelstreitwert in Höhe von € 4.000,00.

Der Gegenstandswert ist mit € 20.000,00 vier bis fünf Mal höher angesetzt und entspricht fast meinem Jahresgehalt.

Habe ich die Möglichkeit, eine Abänderung des Gegenstandwertes zu erreichen?


Mit freundlichen Grüßen,


Der Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2008 | 11:17

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

I.

Die Festsetzung der Streitwerte in Arbeitsrechtsstreitigkeiten wegen Mobbings ist sehr unterschiedlich.

Wenn beispielsweise drei Bruttomonatsgehälter angesetzt werden, orientiert man sich am Streitwert in Kündigungsangelegenheiten. In einem „Mobbing-Fall" sind aber verschiedene rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestehen, ebenso spielt die Frage eine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden kann. D.h., aus diesen unterschiedlichen „Einzelbausteinen" muß ein Gesamtgegenstandswert gebildet werden. Während der Gegenstandswert bei einer Kündigungsschutzklage gesetzlich geregelt ist, gibt es eine gesetzliche Regelung bei dem Vorliegen einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht. D.h., hier ist nach dem Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Wie die Umstände des Einzelfalls zu bewerten sind, entscheidet im Zweifelsfall letztlich das Gericht.

Soweit Sie auf Ihre Vorarbeit in Ihrem Fall abstellen, wird es darauf bei der Streitwertbemessung nicht ankommen. Zwar kenne ich die Einzelheiten Ihres Falls nicht, jedoch sind „Mobbing-Fälle" meist von hoher Bedeutung für den betroffenen Arbeitnehmer. Schließlich kann Mobbing zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis hin zu dauerhafter Erwerbsunfähigkeit führen.

Für die Höhe des Gegenstandswerts spielt es also eine Rolle, wie stark Sie durch das Mobbing beeinträchtigt sind.

Ferner ist der Umfang der Angelegenheit zu berücksichtigen. Der Umfang läßt sich oftmals zu Beginn einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht eindeutig abschätzen. Da mir keine Informationen zu dem Fall vorliegen, kann ich (leider) bzgl. des Umfangs nichts sagen.

Entscheidend wird es auch darauf ankommen, was Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Verlangen Sie lediglich, daß der Arbeitgeber gegen das Mobbing im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einschreitet, handelt es sich ausschließlich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Kommen andere Ansprüche, wie bespielsweise Schadenersatz, Schmerzensgeld, Kündigung usw. hinzu, müssen diese Streitgegenstände auch im Gegenstandswert berücksichtigt werden.

Ein Beispiel mag verdeutlichen, daß ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen sein kann: Im Jahr 2000 ist in einem Mobbing-Fall der Gegenstandswert mit 20.000,00 DM angesetzt worden.


II.

Da Sie Bedenken bzgl. der Höhe des angesetzten Gegenstandswerts haben, empfehle ich, dieses Thema gegenüber Ihrem Rechtsanwalt anzusprechen.

Der Rechtsanwalt wird Ihnen sodann erläutern, auf welcher Grundlage er zu einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 gelangt ist. Wenn Sie sich den Ausführungen Ihres Anwalts bzgl. des Gegenstandswerts nicht anschließen, und eine Einigung nicht zustande kommt, haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Sie können einen anderen Rechtsanwalt mit der Prüfung des angesetzten Gegenstandswerts beauftragen. Hierzu muß der andere Rechtsanwalt natürlich den gesamten Sachverhalt kennen, um sich ein Urteil bilden zu können.

2. Die letzte, und mit Sicherheit nicht die glücklichste Verfahrensweise ist die, daß Sie beispielsweise das Honorar von einem Gegenstandswert von 5.400,00 EUR (oder von einem anderen Gegenstandswert) zahlen und es bzgl. der Differenz auf einen Rechtsstreit (Gebührenklage) ankommen lassen.


Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Raab
- Rechtsanwalt -

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