Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Prozesskostenhilfebetrug

1. März 2011 21:59 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Ehemann hat bei Scheidungsverfahren in beiden PKH-Anträgen (ohne Ratenzahlung) unwahre Angaben zu seinem Vermögen gemacht. Nach Erbringung des Beweises der falschen Angaben, hat das Gericht entschieden
beide Anträge (nach Stellungnahme) zurück zu nehmen.

Was passiert nun: Nur Rückzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten und DU BÖSER oder Strafverfahren?

Ehemann hatte außerdem eine falsche eidestattliche Erklärung abgegeben (Strafverfahren war schon - keine Ahnung wie das ausgegangen ist) und eine weitere Strafanzeige von mir wegen unwahrer Angaben im Scheidungsverfahren (Prozeßbetrug). Strafverfahren wurde eingeleitet.

Ich zahle seit 2 Jahren Unterhalt, die auf den o.g. falschen Angaben des Einkommens des Ehemannes beruhen - dafür hat er einen Titel. Muss ich jetzt wieder einen Strafantrag stellen oder eine Klage wegen Unterhaltseinstellung einreichen?

1. März 2011 | 23:32

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,


mit dem Strafantrag allein werden Sie die Zahlungseinstellung nicht erreichen können.

Der Grund liegt darin, dass das Strafverfahren vom zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren getrennt zu bewerten und zu behandeln ist.

Daher sollten Sie hier zweigleisig verfahren:

a)
Sie stellen erneut Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft.

Neben der strafrechtlichen Verfolgung kann die Verurteilung dann auch im davon losgelösten Zivilverfahren Bedeutung gewinnen. Der Zivilrichter wird auf das Strafverfahren zurückgreifen.

Auch kann die Verurteilung bei einer Zwangsvollstreckung eine wichtige Rolle spielen.

Denn mit einer solchen Verurteilung können Sie Pfändungsfreigrenzen herabsetzen lassen. Ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor.

b)
Zivilrechtlich erheben Sie Klage wegen der Unterhaltseinstellung.

Auch sollte daneben die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden, damit Sie keinen Unterhaltspfändungen bis zur Entscheidung micht ausgesetzt sind.

Zudem sollte der Antrag auch auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mitgestellt werden, damit Sie die Pfändungsfreigrenzen herabsetzen und den zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern können.


Ich rate Ihnen dringend, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, um all diese Schritte schnell einleiten zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER