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Prozeßkostenhilfe / Rückzahlung

| 27. August 2019 15:56 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss ich nach vier Jahren und einer Rentenerhöhung die mir gewährte Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Bis zu vier Jahre nach der Entscheidung kann eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erfolgen. Sie müssen Ihre Einkommensverhältnisse bekannt geben und belegen. Es gibt eine Reihe von Positionen, wie Ausgaben, die berücksichtigt werden.

Meine Scheidung war am 14. April 2015.
Ab 16.05.2015 wurde mir daraufhin Prozeßkostenhilfe gewährt.
Ich habe jedes Jahr meinen Rentenbescheid vorgelegt und musste daraufhin keine Kosten zurückzahlen.
Meine Rente war zu diesem Zeitpunkt 1278 € plus 200 € Unterhalt
Jetzt nach 4 Jahren, am 14.5.2019 wurde ich aufgefordert, anteilig die Kosten zurück zu zahlen.
da meine Rente ab 1.7.2019 auf 1350 € erhöht wurde.

Meine Tochter hat gerade ihr Studium beendet und lebt noch bei mir, allerdings ohne Einkommen.

Mein Erspartes von 900 € wurde auch als Einkommen mit angerechnet. Gibt es so etwas wie *Schonvermögen* und darf es dazugerechnet werden?

Heute am 27.8. wurden erneut meine Einkommensverhältnisse angefordert, wegen meiner Rentenerhöhung.

Ist das überhaupt ok.? Zumal mittlerweile über 4 Jahre um sind?

Vielen Dank im Voraus

27. August 2019 | 16:41

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Im Scheidungsverfahren war Ihnen seinerzeit Verfahrenskostenhilfe auf Ihren Antrag hin bewilligt worden. In dem Antragsformular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" werden beispielsweise die Einkünfte abgefragt, ebenso Bankguthaben usw.

Aus § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO ergibt sich, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe noch bestehen. D.h., bis zu vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung kann eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgen.


2.

D.h., Sie müssen Ihre Einkommensverhältnisse bekannt geben und belegen, so wie Sie das seinerzeit auch bei Ihrem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe getan haben.

In Anbetracht Ihrer Einkünfte dürfte eine Rückzahlung der Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommen.


3.

Es gibt eine Reihe von Positionen, beispielsweise Ausgaben, die berücksichtigt werden.

So sind beispielsweise Ausgaben wie Gewerkschaftsbeitrge, Kfz Haftpflicht, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, etc. anzugeben.

Aufgrund Ihrer Einkünfte gehe ich, wie gesagt, nicht davon aus, dass eine Rückzahlung verlangt werden kann.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 27. August 2019 | 17:00

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