Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Im Scheidungsverfahren war Ihnen seinerzeit Verfahrenskostenhilfe auf Ihren Antrag hin bewilligt worden. In dem Antragsformular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" werden beispielsweise die Einkünfte abgefragt, ebenso Bankguthaben usw.
Aus § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO
ergibt sich, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe noch bestehen. D.h., bis zu vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung kann eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgen.
2.
D.h., Sie müssen Ihre Einkommensverhältnisse bekannt geben und belegen, so wie Sie das seinerzeit auch bei Ihrem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe getan haben.
In Anbetracht Ihrer Einkünfte dürfte eine Rückzahlung der Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommen.
3.
Es gibt eine Reihe von Positionen, beispielsweise Ausgaben, die berücksichtigt werden.
So sind beispielsweise Ausgaben wie Gewerkschaftsbeitrge, Kfz Haftpflicht, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, etc. anzugeben.
Aufgrund Ihrer Einkünfte gehe ich, wie gesagt, nicht davon aus, dass eine Rückzahlung verlangt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: