Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Nach allgemeiner Ansicht verjähren Kostenerstattungsansprüche innerhalb von 30 Jahren. (Vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. 3. 2006 - V ZB 189/ 05
.) Dies setzt allerdings voraus, dass die Kostengrundentscheidung bereits (rechtskräftig) tituliert ist, also ein rechtskräftiges Urteil in der Welt ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Gläubiger innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftigem Urteil die Kostenfestsetzung beantragt. Dafür gilt, wie gesagt, eine Frist von 30 Jahren.
2. Eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt hingegen für Kostenerstattungsansprüche, soweit Sie noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.
3. Ihre Anfrage habe ich so verstanden, dass bereits die unter 1. geschilderten Voraussetzungen vorliegen. Insoweit würde dann die 30-jährige Frist gelten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
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