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Provisionsanspruch des Immobilienmaklers

| 7. November 2008 11:21 |
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Kaufrecht


Folgender Sachverhalt:

Ich habe im Internet eine Immobilienanzeige eines Maklers gesehen, mit ihm Kontakt aufgenommen, das Exposé erbeten und bekommen. Nach Besichtigung des Objektes (ohne Beisein des Maklers, aber mit dessen Zustimmung) habe ich dem Makler gegenüber ein Kaufpreisangebot gemacht. Der Makler hat daraufhin den Verkäufer aufgesucht und ihm mein Angebot mitgeteilt, das seitens des Verkäufers abgelehnt wurde. Tags darauf teilte mir der Makler das Ergebnis seines Besuches mit. Da ich ja eh schon nichts mehr zu verlieren hatte, habe ich ein paar Tage später den Verkäufer angerufen und mich mit ihm weitestgehend geeinigt. Zwei Wochen später rief mich der Verkäufer zurück, um mir mitzuteilen, dass wir aller Voraussicht nach kurzfristig den Kaufvertrag abschließen können. Jetzt stellt sich für mich die Frage, ob im Fall des Vertragsabschlusses, der Makler einen Courtageanspruch geltend machen kann, da ja nicht er, sondern ich den Vertragsabschluss herbeigeführt habe.

Im Exposé steht zur Provision folgendes: "Die zu zahlende Maklerprovision beträgt für den Käufer 6,25 % inkl. der gesetzlichen MwSt. auf den Kaufpreis, verdient und zahlbar bei Vertragsabschluss"

Im Anschreiben des Maklers zum Exposé heißt es: " Gebühren vor Vertragsabschluss erheben wir nicht. Erst wenn in Folge unserer Tätigkeit ein Abschluss zustande kommt, ist von Ihnen die auch aus dem Exposé ersichtliche Provision...zu entrichten"

Hintergrundinformation: Der Makler hatte das Objekt schon zweimal so gut wie verkauft, aber der Verkäufer hat zweimal einen Rückzieher gemacht, weil ihm wiederum das Objekt, das er jeweils kaufen wollte, vor der Nase weggeschnappt wurde und er nicht sein Objekt verkaufen wollte, bevor er ein neues Objekt hat. Diesen Sachverhalt teilte mir der Makler im Vorwege mit, woraufhin ich ihn bat, dem Verkäufer zu signalisieren, dass ich Zeit hätte und mit dem Kauf warten könne, bis er ein neues Objekt habe. Bei dem besagten Termin, als der Makler ihm mein Angebot präsentierte, hat er ihm dann aber wohl quasi "die Pistole auf die Brust gesetzt", weil auch diesmal der Verkäufer noch kein neues Objekt hatte und schon wieder zum Rückzieher tendierte. Die Taktik des Maklers ging aber nicht auf, der Verkäufer hat trotzdem sein Verkaufsangebot zurückgezogen, sehr zum Unmut des Maklers. In meinem darauffolgenden Telefonat mit dem Verkäufer habe ich ihm gesagt, dass es mir nicht eilt, er sich erst eine neues Objekt suchen solle und wir dann den Kaufvertrag schließen können. Darauf hat sich der Verkäufer eingelassen und nur so sind wir also weitergekommen, da er inzwischen ein neues Objekt gefunden hat und ihm so eine aufwändige Zwischenlösung erspart bleibt.

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Der Anspruch des Maklers auf Maklerlohn entsteht dann, wenn der Abschluß eines Kaufvertrages vorliegt und dieser Kaufvertragsabschluß auf Grund der dem Käufer bekannten Maklertätigkeit zustande gekommen sein. Hierbei kommt ein Nachweis oder eine Vermittlung durch den Makler in Betracht. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Makler zum Vertragschluß durch Verhandeln etc. beiträgt. Dies ist nach Ihrer Schilderung zwar versucht worden, führte aber zu keinem Abschluß. Daher scheidet diese Tätigkeit des Maklers hier wohl aus.
Jedoch hat der Makler Ihnen das Objekt nachgewiesen und den Kontakt überhaupt erst hergestellt. Er ist also als Nachweismakler tätig geworden. Ohne diese Tätigkeit hätten Sie weder von dem Objekt erfahren noch den Verkäufer getroffen. Da dieser Nachweis letztlich auch dazu geführt hat, daß ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, ist dem Makler ein Anspruch auf Maklerlohn entstanden.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn zwischen dem gescheiterten Versuch des Maklers und der dann doch erfolgten Einigung zwischen Ihnen und dem Verkäufer eine lange Zeitspanne gelegen hat, so daß von einem gänzlich neuen Sachverhalt ausgegangen werden kann. Dies müßte dann aber wirklich eine zeitliche Zäsur darstellen; eine Überlegenszeit von mehreren Wochen oder gar einigen Monaten wird hierfür allein nicht ausreichen.

Es wird Ihnen also nichts anderes übrig bleiben, als den vereinbarten Maklerlohn zu bezahlen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


Bewertung des Fragestellers 7. November 2008 | 13:46

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