Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer ersten Beurteilung der Rechtslage.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt haben Sie einen Anspruch gegen den Makler. Zwischen Ihnen und dem Makler ist eine Maklervertrag gemäß § 652 BGB
zustandegekommen. Zwischen den Makler und Ihnen besteht ein besonderes Treueverhältnis, das ihn verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Ihr Interesse zu wahren. Art und Umfang der sich hieraus ergebenden Pflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Aufgrund seiner Aufklärungspflicht hat der Makler Ihnen alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss und für Ihren Willensentschluss von Bedeutung sein können. D.h. wenn der Makler tatsächlich Kenntnis von den Mängeln hatte und Ihnen diese sogar trotz expilziter Nachfrage nicht mitgeteilt hat, hat er eine Pflichtverletzung begangen. Sogar wenn Ihm nur Zweifel kommen und er Sie nicht über eine fehlende Prüfung bzw. seine Unkenntnis in Kenntnis setzt liegt eine Pflichtverletzung vor.
Diese Pflichtverletzung führt nach den allgemeinen schuldrechtlichen regeln zu einem Schadensersatzanspruch Ihrerseitz gegen den Makler. Nach der Rechtsprechung können Sie bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Vertrages den durch die Täuschung veranlassten Mehraufwand ersetzt verlangen. Dies sind in Ihrem Fall die 5000 Euro an den Sanitärfachmann. Dabei können Sie auch Ihren Anspruch dem Provisionsanspruch entgegen halten.
Da es sich bei dem Vertrag laut Ihres Sachverhaltes um einen Maklervertrag handelt, ist HB auch als Makler und nicht als Architekt von Ihnen zu bewerten.Dabei ist es für Ihren Anspruch und seinen Anspruch erstmal nebensächlich ob er die erforderliche Genehmigung hatte oder nicht.
Der Makler kann auch keine Gebühr für eine Architektenberatung verlangen, wenn dies zwischen Ihnen nicht vereinbart wurde und seine Fähigkeit als Architekt gar nicht in Anspruch genommen wurde.
Zuletzt steht es Ihnen natürlich frei bei der Polizei einen Strafantrag gegen den Makler wegen Betruges und Nötigung zu stellen, wobei Sie bei der Benennung der Tatbestände schon den richtigen Ansatz haben. Allerdings müssen sie diese bei der Polizei gar nicht benennen, da diese (bzw. die Staatsanwaltschaft) bei einem Anfangsverdacht selbständig alle in Frage kommenden Tatbestände prüft.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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