Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen zwei Rechtsbeziehungen unterscheiden.
1. Ihre Mitgliedschaft mit Ihrer Krankenkasse
2. Ihren Behandlungsvertrag mit dem Arzt.
Zu 1:
Ihre Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Leistungen und Zuzahlungen ergeben sich aus dem SGB V.
Das SGB V sieht keinen Schadensersatzanspruch für Patienten bei fehlerhaften Behandlungen vor.
Somit müssen Sie Ihre Begehren aus dem anderen Rachtsverhältnis verfolgen.
Zu 2:
Der Arzt hat fehlerhaft gearbeitet, wodurch Ihnen ein Schaden entstanden ist und zwar in Form einer erneuten Zuzahlung.
Wäre die erste Behandlung ordnungsgemäß verlaufen hätten Sie nur diese Zuzahlung, zu der Sie ohnehin verpflichtet gewesen wären, zahlen müssen.
Weiterhin haben Sie die Protetik dann wohl doppelt bezahlt, können aber nur Schadensersatz für eine Prothese verlangen, da diese sowieso hätte eingesetzt werden müssen.
Sie müssen sich daher im Wege des zivilrechtlichen Schadenseratzes an den Arzt halten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA Grübnau-Rieken,
zur nachfolgenden, bereits gestellten Frage, haben Sie leider noch nicht geantwortet.
Die Erpressung der Krankenkasse, dass diese mir den Kassenanteil nur zahlt, wenn ich das Beweismittel (die Prothese) zurück gebe kann ich so nicht hinnehmen.
Die Krankenkasse, die auf meiner Seite stehen müsste, leitet dann die Schrott-Prothese an den Zahnarzt, der sich freut und Gold zu Geld macht.
Was kann ich machen, dass ich das Beweismittel für das Verfahren gegen den Zahnarzt behalten kann - und anderseits schnellst möglich eine neue Prothese bekomme.
Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten.
Die Prothese ist Ihr Eigentum und muss daher nicht zurück gegeben werden. Zudem kann es als Beweismittel in einemm Regressprozess gegen den Zahnarzt dienen.
Hinsichtlich der Versorgung mit einer neuen Prothese haben Sie einen Leistungsanspruch auf Zahnersatz, respetive des entsprechenden Zuschusses gegen Ihre Krankenkasse.
Sie sollten dies entsprechend beantragen und bei Ablehnung der Kostenübernahme gegen die Krankenkasse klagen.
Ihren Schadensersatzanspruch müssen Sie, wie bereits oben dargestellt, gegen den Zahnarzt separat verfolgen.
Ich hoffe, diese Ausführen sind Ihnen nunmehr für Ihre Rechtsverfolgung dienlich
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt