Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sollte Ihrem Zahnarzt ein Behandlungsfehler unterlaufen sein, d.h. die Behandlung entsprach nicht dem zahnärztlichen Standard, haben Sie gegen Ihn einen Anspruch auf Ersatz des durch diesen Behandlungsfehler verursachten Schadens. Im Rahmen des Schadensersatzes sind Sie so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht erfolgt wäre. Daher umfasst der Schadensersatzanspruch insbesondere die von Ihnen angesprochenen Behandlungskosten für eine neue Brücke. Darüber hinaus kann Ihnen je nach Ihren konkreten Beschwerden ein angemessenes Schmerzensgeld zustehen.
Den Beweis des Behandlungsfehlers und des dadurch verursachten Schadens haben Sie zu erbringen. Dazu ist das Obergutachten der Krankenkasse geeignet. Dies ist jedoch weder außergerichtlich noch für das Gericht bindend. Im gerichtlichen Verfahren wird daher zumeist ein gerichtliches Gutachten eingeholt.
Verweigert nun der Zahnarzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung außergerichtlich eine Zahlung, besteht für Sie zunächst die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der zuständigen Zahnärztekammer anzurufen. Vor dieser kann ggf. ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, was für Sie nur mit geringen Kosten verbunden bzw. ggf. gänzlich kostenlos ist.
Da sich jedoch zum einen beide Seiten mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden erklären müssen und zum anderen der Schlichtungsspruch nicht bindend ist, besteht als letzte Möglichkeit die Klage vor dem zuständigen Zivilgericht. Bei einem Gegenstandswert von 3.257,00 € können Sie ggf. auch ohne Anwalt vor dem Amtsgericht klagen. Aufgrund der zumeist in (Zahn-) Arzthaftungsangelegenheiten komplizierten Sach- und Rechtslage rate ich Ihnen aber unbedingt dazu, einen im Medizinrecht spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, da die Anwälte der Haftpflichtversicherung des Arztes zumeist entsprechend qualifiziert sind und dieses Rechtsgebiet eine sorgfältige Einarbeitung erfordert.
Hinsichtlich der Kosten des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz müssen Sie mit 291,00 € Gerichtskosten (3,0 GKG-Gebühr aus 3.257 €) zzgl. der gerichtlichen Auslagen (Kosten für das Gutachten!) rechnen. Hinsichtlich der Anwaltskosten müssen Sie bei einem erstinstanzlichen Verfahren und einer Entscheidung durch Endurteil mit je 562,50 € zzgl. MWSt. (2,5 RVG-Gebühr aus 3.257 €) rechnen. Sollte ein Vergleich geschlossen werden, erhöhen sich die Gebühren für die beteiligten Anwälte. Bei einem Obsiegen sind die gesetzlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren durch den Unterlegenen zu tragen, bei einem Vergleich oder einem nur teilweisen Obsiegen/Unterliegen kommt eine Quotelung in Betracht. Ihr Anwalt wird Sie im konkreten Einzelfall hinsichtlich der konkret zu erwartenden Gebühren informieren.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Da ich für meine Mandanten schwerpunktmäßig in den Gebieten des Medizinrechts tätig bin, stehe ich Ihnen gerne auch bei der weiteren Geltendmachung Ihrer Ansprüche, ob gerichtlich oder bereits außergerichlich, zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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