Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
II. Rechtliche Einordnung
1. Mangel des Fahrzeugs
Die durch den Rückruf verursachte Einschränkung stellt zweifelsfrei einen Sachmangel i.S.d. § 536 BGB dar. Maßgeblich ist, dass:
• Das Fahrzeug nicht die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hat,
• und die Nutzung erheblich beeinträchtigt ist (insbesondere im vorgesehenen Fahrprofil als Hybrid mit regelmäßiger Ladung).
Ein Fahrzeug, das nicht geladen werden darf, kann seine Hauptfunktion als Plug-in-Hybrid nicht erfüllen – damit liegt ein erheblicher Mangel vor.
2. Leasingrechtliche Ansprüche
Beim Leasing mit Kilometervertrag (was meist der Fall ist), richtet sich das Verhältnis grds. nach mietrechtlichen Grundsätzen (§§ 535 ff. BGB):
a) Anspruch auf Minderung (§ 536 BGB)
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung der Leasingrate für die Dauer des Mangels – unabhängig von einem Verschulden. Der Mangel besteht seit dem Rückruf (13.03.2025) und dauert bis zur Mangelbeseitigung an.
Höhe der Minderung:
Orientiert sich an der Nutzungsbeeinträchtigung. In Ihrem Fall:
Einschränkung der Kernfunktion = 30–50 % Minderung (je nach Argumentation).
b) Sonderkündigungsrecht / Rückabwicklung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB analog)
Ein Rücktritt vom Leasingvertrag oder eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn:
• Der Mangel erheblich ist,
• und die Beseitigung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt.
Der Hersteller kann (Stand heute) keine sichere Aussage zum Ende der Einschränkung machen – „Q2 2025" ist spekulativ. Diese Ungewissheit, kombiniert mit der Saisonalität Ihrer Nutzung (Sommer, Photovoltaik), kann eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Vertrags begründen.
III. Handlungsempfehlung:
1. Schriftliche Stellungnahme an die Leasinggeberin – Vorschlag für den Inhalt:
Sie sollten Folgendes geltend machen:
a) Sachverhalt darstellen:
• Verweis auf Rückruf vom 13.03.2025
• Hinweis auf Verbot der Ladung (zentraler Funktionszweck)
• Bestätigung des Herstellers, dass Zeitpunkt der Behebung unklar ist
b) Mängelrüge erheben:
• Rüge des erheblichen Mangels
• Aufforderung zur Minderung der Leasingraten ab 13.03.2025
• Alternativ: Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Leasingvertrags
c) Rückabwicklung thematisieren:
Falls die Leasinggeberin zur Fortsetzung nicht bereit ist, können Sie eine Rückabwicklung fordern, unter Anrechnung der bisherigen Nutzung.
In diesem Fall wären folgende Punkte zu verhandeln:
• Erstattung von Sonderzahlungen (falls geleistet)
• Anrechnung der Nutzung (Nutzungsentschädigung gem. § 346 BGB analog)
• Keine Pflicht zur Erstattung von Überführungskosten etc., da die Rückabwicklung auf einem Mangel beruht, der nicht in Ihrer Sphäre liegt
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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