Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Fragen beantworte ich vor dem Hintergrund Ihrer Fragestellung und des Einsatzes wie folgt.
1. Umzug des Vaters
Bei selbstgenutzten Einfamilienheimen ist eine Wohnfläche von bis zu 130 m² bei einer Einsatzgemeinschaft von bis zu 4 Personen angemessen, für eine Eigentumswohnung bis zu 120 m² (vgl Deutscher Verein NDV 2003, 46). Für jede weitere Person ist ein weiterer Bedarf von 20 m² zu berücksichtigen. Für weniger als 4 im Haushalt lebende Personen werden Abschläge von 20 m² pro Person vertreten (vgl Grube/Wahrendorf/Wahrendorf SGB XII § 90
Rn 32) (Beck-OK Sozialrecht, § 90 SGB XII
, Rn. 28).
Demgemäß dürften Ihrem Vate als Einzelperson in etwa 60 qm zustehen.
Ihr Vater ist gegenüber seiner Frau prinzipiell unterhaltspflichtig. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, da seine Rente unter oder an dem Selbstbehalt liegt (siehe Antwort 2.) was ein Umzug für Vorteile hätte.
Ihr Vater ist seit 50 Jahren in der Wohnung verwurzelt, ist krank und behindert. Zudem hat er sein soziales Umfeld dort, da Sie auch eine Nachbarhilfe installiert haben. Da ich die Wohnungsgröße nicht kenne, vermute ich aber, dass diese nach Abzug der Flächen wohl zu groß und damit unangemessen ist.
Allerdings kann sich Ihr Vater die Wohnung wohl aus seinem Einkommen leisten, ohne auf eigene Sozialleistungen angewiesen zu sein.
Von daher halte ich eine Umzug nicht für gerechtfertigt.
2. Unterhaltspflicht
Das Maß des Unterhalts bemisst sich für den Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Vater hat danach einen Freibetrag von 770 €, so dass Ihr Vater von seiner Rente anteilig aufkommen muss.
3. Einsatz des Vermögens
In der Tat verhält es sich dergestalt, dass derjenige, der Sozialleistungen erhält, sein Vermögen und Einkommen vorrangig einzusetzen hat, bevor die Solidargemeinschaft einspringt. Dies ist in § 90 SGB XII
geregelt.
Hausrat ist in angemessener Weise nicht ansetzbar, wobei ein PKW in der Tat nicht zum Schonvermögen gehört.
Das Kfz ist nur im Ausnahmefall nicht zum Lebensunterhalt einzusetzen. Liegen in der Person des Hilfesuchenden besondere Umstände vor, können diese Berücksichtigung finden. Sie können in einer eigenen Behinderung oder einer Behinderung eines in der Einsatzgemeinschaft Lebenden begründet sein.
Da Ihr Vater schwerbehindert ist (Merkzeichen G?) dürfte der PKW wohl nicht der Anrechnung unterliegen.
Das ist aber abhängig davon, ob ihn die Behinderung zwingt, den PKW zu nutzen.
Auch hinsichtlich des Geldes für die Bestattung kan ich Ihnen keine positive Antwort erteilen. So hat das LSG Bremen entschieden:"es ist zumindest dann nicht von einer Härte auszugehen, wenn bestattungspflichtige Angehörige oder anderes Vermögen vorhanden sind (vgl FEVS 58, 87-89). Der Wunsch, Angehörige von den Kosten der Beerdigung freizuhalten, ist hilferechtlich nicht schützenswert."
Eine Sterbegeldversicherung würde nicht in nrechnung kommen, da anderweitiges Vermögen vorhanden ist.
Nach herrschender Auffassung sollen Bestattungsvorsorgeverträge ebenfalls nach Abs 3 nicht als Vermögen berücksichtigt werden (vgl OVG Berlin FEVS 49, 218; OVG Münster ZfSH/SGB 2004, 177; OVG Lüneburg NDV-RD 2004, 18).
Das bedeutet, dass das das übrige Vermögen bis auf den Freibetrag eingesetzt werden muss.
4. Was können Sie tun.
Zunächst einmal abwarten, ob Ihnen das Sozialamt einen Bescheid schickt. Gegen diesen müssen Sie dann Widerspruch einlegen und sich meinen Vortrag hier zu eigen machen.
Zudem sollten Sie Ihre eigene Eintrittsplficht überprüfen, da die Sozialämter auch die Kinder von Pflegebedürftigen gerne zur Kasse bitten.
Sollten Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Vielen Dank für die schnelle und doch sehr hilfreiche Antwort.
DIe Wohnung meines Vaters hat ca. 80qm.
DIe Sachbearbeiterin des Sozialamts hat mir erklärt, der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherungen(da es kapiatlversicherungen sind) zählt zum Schonvermögen. Allein mit den Rückkaufswerten (wenn sie dann eingesetzt werden müssen) hätte ich ja da schon den Betrag des Schonvermögens überschritten.
Mein Vater hat keinen Buchstaben im Behindertenausweis, leidet aber an starkem Bluthochdruck und Herzrythmusstörungen.
WIe berechnet sich der Freibetrag von 770€ beim Unterhalt?
Mir wurde folgende Beispielrechnung aufgezeigt:
Einkommen beider Ehegatten
- Miete, ohne Strom zzgl. NK Gas, Wasser
- z. Fälligkeit Versicherungen( Hausrat, Haftpfl)
- 364 € Regelsatz
alles was nun an Geld übrig bleibt, müsse mein Vater ans Heim weiterleiten.
Somit ist doch in meinen Augen ein 2. Sozialfall geschaffen. Ob sich eine Einzelperson von 770 € Freibetrag den Lebensunterhalt finanziert oder von 364€ Regelsatz, das macht für mich schon einen gewaltigen Unterschied aus.
Oder habe ich da jetzt einen Denkfehler??
Vielen Dank für ihren Rat. SOllte ich mit ihren Tipps allein nicht weiterkommen, melde ich mich gern bei ihnen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Es gibt zwei Berechnungsarten, die des Sozialamtes und die nach dem Ehegattenunterhalt.
Bei der Bedürftigkeit, wird jede Person für sich betrachtet. Den Betrag von 770 € darf Ihr Vater auf jedenfall behalten, denn er ergibt sich aus der Düsseldorfer Unterhaltstabelle.
Ihre Mutter erhält eine eigene Rente, die mit den Sozialleistungen verrechnert wird. Dadurch ergibt sich ein Differenzbetrag. Für diesen Differenzvertrag muss Ihr Vater anteilig aufkommen bis zu seinem Selbstbehalt.
Ihr Vater ist mit seinen 1500 € Einkommen per se kein Sozialfall, nur eben unterhalspflichtig seiner Ehefrau gegenüber.
Eine genaue Berechnung ginge über den Charakter einer Erstberatung hinaus und ist laut AGB untersagt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich an dieser Stelle nicht beide Berechnungen durchführen kann.
Jedoch sollte man die Berechnung der Behörde nicht ohne weiteres ungeprüft hinnehmen, sondern widersprechen und dann eine alternative Berechnung durchfüreh lassen.
Hinsichtlich der Sterbegeldversicherung wird diese einhellig von der Rechtsprechung als Schonvermögen betrachtet (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 10. 8. 2005 - 3 W 79/05
).
Darüber hinaus steht jedem noch ein Barbetrag nach den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
zu, der diesen Betrag näher bestimmt. Hierin ist für den Bezieher der Sozialleistung ein Barbetrag von 1600 € angesetzt zuzüglich 614 € für den Ehegatten (Grube/Warendorf, SGB XII, § 90 Rn. 59-66).
Bei Pflegebedürftigkeit erhöhen sich die Beträge.
Wenn man sich mit der Literatur beschäftigt, wird das Schonvermögen nicht allein schon von der Sterbegeldbversicherung aufgebraucht, da ja die würdevolle Bestattung gesichert sein soll und ein Barvermögen vorhanden sein muss, um Haushaltsgegenstände austauschen zu können.
Meines Erachtens ist die Sichtweise der Behörde so nicht vertretbar.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen und ein wenig die Ängste im Umgang mit der Behörde genommen zu haben.
Mit besten Grüßen und Wünschen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt