Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1)
Ich gehe von dem Regelfall aus, dass die Erklärung des Widerrufs in der in § 355 BGB
beschriebenen Form, sprich in Textform oder durch Rücksendung der Ware erfolgen konnte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gem. § 356 BGB
auch die Möglichkeit besteht, diese Form des Widerrufs durch ein Rückgaberecht zu ersetzen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Im ersteren Fall genügt die Zusendung des Widerrufs per E-Mail unter Einhaltung der Erfordernisse des § 126 b BGB
. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Widerruf wurde hiermit wirksam.
In der Folge hat sich der Vertrag hinsichtlich der vom Widerruf umfassten Waren in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt (§ 357 BGB
). Die Leistungen (Zahlung auf der einen, Lieferung auf der anderen Seite) sind damit zurückzugewähren.
Damit gilt zuerst einmal, dass der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat und der Verkäufer auf Rückgewähr der Kaufware. Sollte Ihre Einschätzung zutreffen, dass eine Rücksendung nicht möglich war, hätte der Verkäufer die Sache abholen müssen.
Sollte der Verkäufer die Entgeltrückzahlung nach 30 Tagen nach Widerrufserklärung noch nicht bewerkstelligt haben, kommt er automatisch in Verzug. Spätestens ab diesem Zeitpunkt können somit weitergehende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. In etwa Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten.
2)
Diesem bereits bestehenden Rückzahlungsanspruch Käufers könnte das Recht des Verkäufers auf Rücksendung der Ware gegenüberstehen. Dies jedenfalls dann, wenn durch den Eingang der Ware bei dem Auslieferungspartner diesem Anspruch nicht genügt wurde.
Es stellt sich somit die Frage, ob der Zugang bei dem Auslieferungspartner ausreicht.
Meines Erachtens ist davon auszugehen.
Zwar handelt es sich grundsätzlich um eine Schickschuld des Widerrufenden ungeachtet des Erfüllungsorts.
Es ist jedoch festzuhalten, dass dem Verkäufer Informationspflichten darüber obliegen, wohin die Waren zu senden sind.
Zudem stellen die Regelungen über das Widerrufsrecht verbraucherschützende Normen dar, die sich meist zuungunsten des Unternehmers auswirken. Zuletzt ist noch festzuhalten, dass die Gefahr der Rücksendung durch den Verkäufer zu tragen sind. Darüber hinaus stammt die Ursache dieses Missverständnisses aus der Sphäre des Unternehmers, indem er nicht darüber aufklärte, dass der Absender der Ware nicht gleichzeitig der Empfänger der Rücksendung sein soll.
Diese Argumente sprechen dafür, dass dem Unternehmer keine Ansprüche auf Zusendung der Ware auf Kosten des Käufers haben.
3)
Eine andere Auffassung ist aber in einem gedachten Gerichtsverfahren nicht ganz auszuschließen.
In diesem Fall wäre der Auslieferungspartner zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Die Kosten zur Übersendung des Pakets wären in diesem Fall von Ihnen zu tragen.
Wie bereits erläutert, halte ich diese Auffassung jedoch für unzutreffend.
4)
Wie bereits beschrieben, besteht Ihrerseits bereits ein Rückzahlungsanspruch. Diesem kann für mein dafürhalten auch nicht entgegengehalten werden, dass die Ware nicht ordnungsgemäß zurückgesandt worden sei.
Sie sollten daher eine Zahlungsaufforderung an den Unternehmer senden, in der Sie eine einwöchige Zahlungsfrist einräumen.
Nach verstreichen dieser Frist kann es hilfreich sein, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Betrages zu beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung. Die Kosten wären durch das Unternehmen zu tragen.
Kontaktieren Sie mich einfach unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Rechtsanwalt
Danke für Ihre Beratung. Ich werde dem Händler heute eine Zahlungsaufforderung zustellen, per Einschreiben. Eine letzte kurze Frage: Kann ich das heutige Beratungshonorar und die Kosten für den Einschreibebrief auch mit der Zahlungsaufforderung einfordern oder geht das nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
da sich der geltend gemachte Schaden auf eine Verzögerung der Leistung bezieht (Kaufpreisrückzahlung), kann Schadenseratz nach § 280 Abs. 2 BGB
nur unter den Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges verlangt werden.
Der Verkäufer wird aber erst durch das Schreiben in Verzug gesetzt und macht sich auch erst danach für den daraus entstandenen Verzugsschaden ersatzpflichtig (vgl. § 286 BGB
).
Eine Geltendmachung ist zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits 30 Tage seit der Widerrufserklärung vergangen sind.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer