Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Hier dürfte Kaufrecht anwendbar sein. Die "fehlenden Eigenschaften" der Karte stellen einen Mangel dar. Sie können daher auf Ihre Rechte des Käufers bei Mängeln nach § 437 BGB
bestehen und zunächst Ihren Nacherfüllungsanspruch geltend machen, also Lieferung einer neuen mangelfreien Bahncard. Soweit Sie dies bereits verlangt haben, dürfte sich die Bahn mit der Nacherfüllung in Verzug befinden.
II. Die Rechtsschutzversicherung wird hier in dieser vertraglichen Angelegenheit (vgl. z. B. § 2 d) ARB 2000) voraussichtlich Deckungsschutz gewähren. Falls nein (was unwahrscheinlich ist), könnte im konkreten Fall wegen der umfangreichen Versuche Ihrerseits, die Sache abzuwickeln und der bisherigen Untätigkeit der Bahn eine Verpflichtung der Bahn bestehen, die Rechtsanwaltskosten unter Verzugsschadensgesichtspunkten tragen zu müssen.
Wünschen Sie eine weitere Vertretung durch mich in der Sache, dann kontaktieren Sie mich bitte über meine E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Hallo Herr Schmidt,
danke für die Beantwortung, gerne werde ich mich im Laufe des Tages persönlich an Sie wenden.
Ich habe inzwischen, und das ist kein schlechter Scherz, 4 Ersatzkarten erhalten, alle funktionieren nicht.
Dank und Gruß,
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In Ordnung!
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt