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Problem mit Steuerberater

| 2. März 2015 19:54 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit ca. 2 Jahren bin ich bei meiner "noch" Steuerberaterin. Es kam immer wieder vor, dass sie die Umsatzsteuermeldung eines Quartals verspätet machte. Auch das 3. Quartal 2014 hat sie erst im Dezember 2014, nach Erinnerung des Finanzamtes, erledigt. Im Laufe des Jahres 2014 bat ich sie auch um die Erledigung der Steuererklärung für das Jahr 2013. Sie reagierte darauf nicht. Ich trat mehrmals über Email in Kontakt und bat sie um Stellungnahme bzgl. ihrer Versäumnisse. Selbst als ich ihr die Erinnerung des Finanzamtes, mit Frist 20.02.2015, faxte ließ sie diese Frist verstreichen, ohne mit mir Kontakt aufzunehmen. Heute (02.03.2015) bekam ich die fertigen Unterlagen zum Einreichen beim Finanzamt. Ebenfalls dabei waren mehrere Rechnungen ihrer seit und eine Mahnung inkl. Mahngebühr für eine von mir bewusst zurückgehalten Rechnung.
Nun zu meiner Frage:
Wie sieht es rechtlich aus, da sie meiner Meinung nach nicht fristgerecht bzw. pflichtbewusst gearbeitet hat ?
Kann ich ihre Rechnungen, die sie beilegte, kürzen ?
Ist die Mahnung korrekt ?



2. März 2015 | 21:29

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Einen rechtlich haltbaren Grund, eine Rechnung der Steuerberaterin zu kürzen, gibt es nicht. Nach Ihrer Schilderung hat die Steuerberaterin die Erklärungen zwar spät, aber nicht falsch abgeliefert.

Hätte es für eine verspätete Abgabe einen Säumniszuschlag gegeben, hätten Sie diesbezüglich ggf. Schadenersatzansprüche in Höhe des Säumniszuschlags geltend machen können. Säumniszuschläge sind aber nach dem Sachverhalt nicht erhoben worden.


2.

Wenn Sie wegen nicht fertiggestellter Arbeiten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Honorars geltend gemacht haben, brauchen Sie die Mahnkosten nicht zu zahlen. Voraussetzung wäre aber, daß Sie die Bezahlung einer Rechnung zurückgehalten haben, für die die Steuerberaterin keine oder keine vollständige Leistung erbracht hatte.

D. h. es kommt darauf an, ob Sie eine Leistung nicht bezahlt haben, die z. B. für wiederkehrende Arbeiten (Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteuer für Mitarbeiter) berechnet wird. Bei einer solchen Konstellation wäre ein Zurückbehaltungsrecht gegeben.

Hat die Steuerberaterin dagegen die Einkommensteuererklärung fertig gestellt, bestehen Bedenken, diese Arbeit nicht zu bezahlen, um dadurch zu erreichen, daß z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung vorgelegt wird.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2. März 2015 | 21:46

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