Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Einen rechtlich haltbaren Grund, eine Rechnung der Steuerberaterin zu kürzen, gibt es nicht. Nach Ihrer Schilderung hat die Steuerberaterin die Erklärungen zwar spät, aber nicht falsch abgeliefert.
Hätte es für eine verspätete Abgabe einen Säumniszuschlag gegeben, hätten Sie diesbezüglich ggf. Schadenersatzansprüche in Höhe des Säumniszuschlags geltend machen können. Säumniszuschläge sind aber nach dem Sachverhalt nicht erhoben worden.
2.
Wenn Sie wegen nicht fertiggestellter Arbeiten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Honorars geltend gemacht haben, brauchen Sie die Mahnkosten nicht zu zahlen. Voraussetzung wäre aber, daß Sie die Bezahlung einer Rechnung zurückgehalten haben, für die die Steuerberaterin keine oder keine vollständige Leistung erbracht hatte.
D. h. es kommt darauf an, ob Sie eine Leistung nicht bezahlt haben, die z. B. für wiederkehrende Arbeiten (Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteuer für Mitarbeiter) berechnet wird. Bei einer solchen Konstellation wäre ein Zurückbehaltungsrecht gegeben.
Hat die Steuerberaterin dagegen die Einkommensteuererklärung fertig gestellt, bestehen Bedenken, diese Arbeit nicht zu bezahlen, um dadurch zu erreichen, daß z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung vorgelegt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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