Sehr geehrter Fragesteller,
für eine außerordentliche Kündigung braucht es eines erheblichen Verstoßes gegen das Vertragsrecht.
In dieser Branche sind Unstimmigkeiten über Abrechnungsvolumen relativ häufig, sodass ein erstmaliger Verstoß zu keinem Sonderkündigungsrecht führen dürfte.
Erst wenn sich dieser Verstoß wiederholt, könnten Sie davon Gebrauch machen.
Allerdings haben Sie in diesem Monat das Recht, die Internetverbindungskosten, wenn der Fehler nachgewiesen wird, entsprechend zu mindern. Hierbei dürfte eine Reduzierung um 50% soweit in Ordnung gehen, da mit einer verminderten Geschwindigkeit meist nicht mehr vernünftig im Internet gesurft werden kann.
Wenn sich herausstellen sollte, dass die Abrechnung bei der Firma nunmehr falsch war, sollten Sie auf jeden Fall diesen Umstand noch einmal schriftlich anmelden und mitteilen, dass Sie außerordentlich kündigen, sollte dieses noch einmal vorkommen.
Im nächsten Fall können Sie sich dann vom Vertrag lösen.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre schnelle und klare Antwort.
Eine Nachfrage habe ich allerdings noch: Falls das Ganze noch mal passieren sollte und ich dann außerordentlich kündigen würde, mit welcher Frist könnte ich das dann tun? Könnte ich dann quasi mit sofortiger Wirkung kündigen oder mit einer Frist von einigen Tagen?
Vielen Dank & freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie könnten außerordentlich zum sofortigen Zeitpunkt, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt