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Problem mit Mobilfunkbetreiber; kann ich außerordentlich kündigen?

| 9. April 2012 22:11 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


01:36

Ich habe vor einigen Monaten bei einem Telekommunikationsdienstleister (Firma A) einen Vertrag über die mobile Internetnutzung über das UMTS-Netz abgeschlossen. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit (keine Mindestvertragslaufzeit) und kann von mir ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Ab einem Datenvolumen von 10 GB innerhalb des monatlichen Abrechnungszeitraums wird die Surfgeschwindigkeit gedrosselt; zu Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes steht dann wieder die volle Bandbreite zur Verfügung.

Nun bekomme ich von der Firma A eine SMS mit dem Hinweis, dass mein monatliches Surfvolumen von 10 GB erreicht sei und die Geschwindigkeit daher ab sofort bis zu Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes gedrosselt wird.

Hier muss es sich aber um einen Fehler handeln. Gemäß des Datenzählers in meinem Notebook wurde im aktuellen laufenden Abrechnungszeitraum lediglich ein Volumen von rund 5 GB genutzt. Sogar der Einzelverbindungsnachweis der Firma A bestätigt diese Angabe!

Ich habe daraufhin bei der Firma A angerufen. Dort will man die Sache nicht weiter verfolgen, da man davon ausgeht, dass alles seine Richtigkeit hat und ich mich wohl irren würde. Ein technischer Fehler sei ausgeschlossen. Man könne das auch nicht im Einzelnen nachprüfen, da die Verbrauchsdaten nicht selbst ermittelt werden, sondern vom Netzbetreiber B geliefert würden. Dabei kann es auch mal zu Verzögerungen kommen, so dass der tatsächliche Verbrauch höher sein kann als im Einzelverbindungsnachweis ausgewiesen.

Mein Hinweis, dass der Echtzeit-Verbrauchszähler in meinem Notebook ebenfalls 5 GB anzeigt und somit den Wert gemäß Einzelverbindungsnachweis bestätigt, interessierte dabei auch nicht. Eine Nachprüfung beim Netzbetreiber B wollte man ebenfalls nicht vornehmen. Ich solle erst mal warten, bis ich in rund zwei Wochen die nächste Monatsrechnung bekomme und dann schauen, welches Verbrauchsvolumen dort ausgewiesen ist.

Ich bin über diese Abfertigung und das Nichtbeheben des Problems dermaßen verärgert, dass ich meinen Vertrag mit sofortiger Wirkung (also ohne die Drei-Monats-Frist) außerordentlich kündigen möchte. Ich habe ja auf den Mangel hingewiesen, aber man möchte nichts tun. Außerdem will ich die Hälfte des letzten Monatsbeitrages zurückfordern, da man die Drosselung schon bei der Hälfte des vereinbarten Datenvolumens vorgenommen hat.

Meine Frage lautet: Kann ich das so machen? Bzw. wenn nicht, wie sollte ich vorgehen?
Vielen Dank.

9. April 2012 | 22:36

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

für eine außerordentliche Kündigung braucht es eines erheblichen Verstoßes gegen das Vertragsrecht.

In dieser Branche sind Unstimmigkeiten über Abrechnungsvolumen relativ häufig, sodass ein erstmaliger Verstoß zu keinem Sonderkündigungsrecht führen dürfte.

Erst wenn sich dieser Verstoß wiederholt, könnten Sie davon Gebrauch machen.

Allerdings haben Sie in diesem Monat das Recht, die Internetverbindungskosten, wenn der Fehler nachgewiesen wird, entsprechend zu mindern. Hierbei dürfte eine Reduzierung um 50% soweit in Ordnung gehen, da mit einer verminderten Geschwindigkeit meist nicht mehr vernünftig im Internet gesurft werden kann.

Wenn sich herausstellen sollte, dass die Abrechnung bei der Firma nunmehr falsch war, sollten Sie auf jeden Fall diesen Umstand noch einmal schriftlich anmelden und mitteilen, dass Sie außerordentlich kündigen, sollte dieses noch einmal vorkommen.

Im nächsten Fall können Sie sich dann vom Vertrag lösen.


Rückfrage vom Fragesteller 9. April 2012 | 23:03

Vielen Dank für Ihre schnelle und klare Antwort.

Eine Nachfrage habe ich allerdings noch: Falls das Ganze noch mal passieren sollte und ich dann außerordentlich kündigen würde, mit welcher Frist könnte ich das dann tun? Könnte ich dann quasi mit sofortiger Wirkung kündigen oder mit einer Frist von einigen Tagen?

Vielen Dank & freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2012 | 01:36

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten außerordentlich zum sofortigen Zeitpunkt, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. April 2012 | 22:43

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Das war eigentlich genau das, was ich wissen wollte und bin somit mit der Antwort zufrieden.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. April 2012
4,8/5,0

Das war eigentlich genau das, was ich wissen wollte und bin somit mit der Antwort zufrieden.


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